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Familienorientierte Arbeitszeitmodelle

Von familienfreundlichen Arbeitszeitmodellen können Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Denn eine flexible Arbeitszeitgestaltung kommt nicht nur den Bedürfnissen von Müttern und Vätern, sondern oft auch betrieblichen Erfordernissen entgegen.

Flexibilität: Ein Plus für alle

Flexible Arbeitszeitmodelle sind familienfreundlich, wenn sie den Beschäftigten genügend Spielraum bieten, berufliche und familiäre Aufgaben gut miteinander zu vereinbaren. Modelle, bei denen die Beschäftigten je nach Geschäftslage länger oder kürzer zur Arbeit erscheinen, sind dagegen vor allem arbeitgeberfreundlich.

© BZgA/HN/Eichhöfer

Im optimalen Fall passen beide Interessen unter einen Hut: Werden flexible Arbeitszeiten vereinbart, profitiert der Betrieb von motivierten Beschäftigten, die auch mal länger bleiben, wenn es nötig ist, und weniger arbeiten, wenn die Auftragslage schlechter ist. Umgekehrt können die Beschäftigten von der Flexibilität profitieren, um ihre Arbeitszeiten möglichst gut auf die Erfordernisse des Familienlebens abzustimmen.

Familienorientierte Arbeitszeitmodelle können nur funktionieren, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf Vertrauen und gegenseitiger Wertschätzung basiert. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass Beschäftigte durch die Nutzung flexibler Arbeitszeitregelungen keine Nachteile befürchten müssen.

Grundmodelle familienorientierter Arbeitszeit

Die folgenden Grundtypen familienorientierter Arbeitszeitmodelle lassen sich abwandeln. In größeren Betrieben gibt es manchmal auch verschiedene Formen von Teilzeitarbeit.

            • Vollzeitarbeit mit Kernarbeitszeit (Gleitzeit): Es wird eine Kernarbeitszeit vereinbart, der tägliche Arbeitsbeginn und das Ende werden aber flexibel gehandhabt. Die vertraglich festgelegte Arbeitszeit bleibt dabei unberührt.
               
            • Komprimierte Stunden: Dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden wird an weniger Tagen geleistet. Statt jeden Werktag beispielsweise von 9 bis 17 Uhr zu arbeiten, wird die volle Wochenstundenzahl auf vier Tage verteilt.
               
            • Teilzeitarbeit: Die Arbeitszeit wird täglich um eine oder mehrere Stunden oder tageweise reduziert. Damit verbunden ist eine entsprechende Verringerung des Entgeltes.
               
            • Teleheimarbeit (Homeoffice): Der Arbeitsort kann (fest vereinbart oder je nach Bedarf) stunden- oder tageweise nach Hause verlegt werden. Arbeitszeit und -dauer bleiben unverändert, sodass keine Einkommensverluste entstehen.
               
            • Vertrauensarbeitszeit: Der Arbeitgeber verzichtet auf die Kontrolle der Arbeitszeit. Was zählt, ist das Ergebnis der Arbeit. Wann die Beschäftigten arbeiten, um das erforderliche Ergebnis zu erreichen, ist ihnen überlassen. Vertrauensarbeitszeit lässt sich gut mit Telearbeit (Homeoffice) kombinieren.
               
            • Zeitkonten: Geleistete Arbeitszeiten werden als „Arbeitszeitguthaben“, nicht geleistete als „Arbeitszeitschulden“ auf einem Zeitkonto erfasst. Dabei vereinbaren der Arbeitgeber und die Beschäftigten feste Obergrenzen für Zeitguthaben und Zeitschulden. Kommt es in einer Phase, in der zum Beispiel die Kinder viel Aufmerksamkeit brauchen, zu einer bestimmten „Zeitschuld“, kann diese später mit intensiveren Arbeitsphasen ausgeglichen werden – oder umgekehrt. Das ist vor allem für unvorhersehbare familiäre Erfordernisse praktisch. Die Möglichkeit, im Bedarfsfall ohne finanzielle Einbußen einige freie Stunden oder Tage zu nehmen, kann berufstätige Eltern enorm entlasten.

            Sowohl Mütter als auch Väter haben das Recht, sich wegen der Krankheit eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Das Krankengeld beträgt rund 75 Prozent des Nettolohnes. Nähere Informationen gibt die zuständige Krankenkasse. 

            Nach § 45 SGB V gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn     

            • das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist,    
            • die Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig ist (Attest),    
            • im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen könnte. 

            Unter diesen Voraussetzungen können sich beide Elternteile für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind zu. Bei mehreren Kindern ist die Zahl der freizustellenden Arbeitstage für Alleinerziehende auf insgesamt 50, für Paare auf 25 begrenzt. 

            Daneben haben nach § 616 BGB Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen gehindert werden, zur Arbeit zu gehen (im Gesetz heißt es „durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden“). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das eigene Kind noch nicht allein zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann oder krank wird und gepflegt werden muss. 

            Bei einem Kind unter acht Jahren gilt im Einzelfall ein Zeitraum von fünf Tagen als „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. 

            Privat Versicherte können sich nicht auf den § 45 SGB V berufen. Sie haben lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB.

            Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Teilzeitstelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung ist aber, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat (Auszubildende nicht mitgerechnet). Wenn Sie Ihre Arbeitszeit auf Teilzeit reduzieren wollen, müssen Sie das spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverringerung jedoch aus betrieblichen Gründen ablehnen, die im Gesetz und in Tarifverträgen näher geregelt sind.

            Versorgt der Vater nach der Geburt eines Kindes den Haushalt, weil die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, erstattet ihm die Krankenkasse in der Regel einen Teil seines Verdienstausfalls. Wenn die Mutter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann sie nach Sozialgesetzbuch V § 38 bei ihrer Kasse eine Haushaltshilfe beantragen. Falls ein solcher Bedarf schon vor der Geburt absehbar ist, sollte der Antrag rechtzeitig zuvor gestellt werden.

            Übernimmt der Mann die häusliche Betreuung, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen für die teilweise Kostenerstattung

            • eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den Umfang der Versorgung und
            • eine Nettoverdienstbescheinigung vom Arbeitgeber des Mannes.

            Genaue Auskünfte über die Höhe und Dauer der Erstattung gibt die örtliche Geschäftsstelle der Krankenkasse. Dort können auch alle nötigen Antragsformulare angefordert werden.

            Privatversicherte müssen sich bei ihrer jeweiligen Versicherung nach den Möglichkeiten einer Kostenübernahme erkundigen.

            Stand: 03.07.2017