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Künstliche Befruchtung: Wer trägt die Kosten?

Eine künstliche Befruchtung kann teuer werden. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur anteilig. Unter Umständen ist eine finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder möglich.

© BZgA/HN/Eichhöfer

Die Kosten für Untersuchungen, mit denen die Ursache der Kinderlosigkeit gefunden werden soll, werden in der Regel von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen vollständig übernommen. 

Medikamente zur Hormoneinstellung und Stimulation der Eierstöcke werden von vielen Kassen nur unter bestimmten Bedingungen bezahlt. Findet die hormonelle Stimulation vor einer Samenübertragung, In-vitro-Fertilisation oder ICSI statt, gehört sie zur jeweiligen Kinderwunschbehandlung. 

Die Kostenbeteiligung der Krankenkasse hängt dann von der Art der Behandlung sowie davon ab, ob das Paar gesetzlich oder privat versichert ist.

Kostenbeteiligung bei gesetzlich Versicherten

Gesetzliche Versicherte haben nach §27a SGB V einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sich ihre Krankenkasse an „Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ beteiligt. Hierfür müssen sie vor Beginn der Behandlung ihrer Krankenkasse einen Behandlungsplan vorlegen. Dieser muss die geplante Behandlung und die anfallenden Kosten enthalten. Im Allgemeinen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung 50 Prozent der Behandlungs- und Medikamentenkosten für insgesamt

  • 8 Zyklen einer Insemination ohne vorherige hormonelle Stimulation plus
  • 3 Zyklen einer Insemination mit hormoneller Stimulation plus
  • 3 Zyklen einer IVF oder einer ICSI-Behandlung.

Die Behandlungen können bei Bedarf nacheinander in Anspruch genommen werden, wenn die vorangegangene Therapie erfolglos war. Nur die jeweils drei Zyklen IVF und ICSI schließen einander aus: Entweder wird IVF oder ICSI angewandt.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Paar ist verheiratet, und es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der beiden Ehepartner verwendet.
  • Beide Ehepartner sind mindestens 25 Jahre alt. Die Frau ist höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt.
  • Die Behandlung ist medizinisch notwendig. Für das ICSI-Verfahren zum Beispiel ist genau festgelegt, welche Grenzwerte im Spermiogramm des Mannes unterschritten sein müssen, damit die Krankenkassen von einer schweren Störung der männlichen Fruchtbarkeit ausgehen und sich an den Kosten beteiligen.
  • Es ist ärztlich bescheinigt, dass die Behandlung ausreichende Erfolgsaussichten hat.
  • Beide Partner haben vor der Behandlung einen HIV-Test machen lassen (ein HIV-Test weist das AIDS-auslösende Virus HIV nach).
  • Beide Partner haben sich zu den medizinischen und psychosozialen Aspekten der künstlichen Befruchtung beraten lassen.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten über die 50-prozentige Kostenbeteiligung hinaus weitere freiwillige Mehrleistungen anbieten. Die Höhe und die Voraussetzungen können sich von Kasse zu Kasse unterscheiden. Deshalb ist es ratsam, sich vor der Behandlung genau über die Leistungen der eigenen Krankenkassen zu informieren.

Kostenbeteiligung bei privat Versicherten

Die Regelungen der privaten Krankenkassen sind sehr unterschiedlich. Voraussetzung für eine Kostenübernahme oder -beteiligung ist, dass bei dem/der Versicherten eine organische Ursache für die Unfruchtbarkeit gefunden wird. Lässt sich diese nicht feststellen, ist die Krankenkasse nicht verpflichtet, Kosten für die Behandlung zu übernehmen. Je nach Versicherungsvertrag gelten keine Altersgrenzen, und die Anzahl der Versuche ist – wenn nicht anders vereinbart – nicht pauschal vorgegeben. Vor Beginn einer Behandlung ist es deshalb wichtig, die Kostenübernahme einzelner Behandlungen mit der Kasse zu klären.

Einschränkungen und Ausnahmen

Unverheiratete Paare, die gesetzlich versichert sind, müssen sämtliche Kosten für die Kinderwunschbehandlung selbst tragen.  

Auch nach einer vorherigen Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur künstlichen Befruchtung, es sei denn, die Sterilisation wurde aus medizinischen Gründen vorgenommen.

Für Behandlungen in anderen EU-Staaten werden nur Kosten für diejenigen Leistungen übernommen, die auch in Deutschland erstattungsfähig sind. Außerdem müssen sämtliche Behandlungen mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz in Einklang stehen. Die Belastungsgrenze für private Zuzahlungen zu Krankheitskosten in Höhe von zwei Prozent des Jahreseinkommens gilt für Fruchtbarkeits-Behandlungen nicht.

Kostenübernahme bei einzelnen Behandlungen

Die gesetzlichen Krankenkassen fassen eine Kinderwunsch-Therapie als Behandlung eines Paares auf und verteilen die Kosten auf beide Partner. Das heißt, die gesetzliche Krankenkasse der Frau übernimmt – immer anteilig – die bei ihr anfallenden Kosten, zudem in der Regel die Kosten für die verpflichtende ärztliche Beratung vor der Behandlung sowie die Kosten, die im Labor entstehen. Die Krankenkasse ihres Partners ist für die bei ihm entstehenden Kosten zuständig sowie für Kosten, die durch die ärztliche Beratung im Vorfeld einer ICSI und gegebenenfalls für eine humangenetische Beratung anfallen. 

Wenn beide Partner privat versichert sind, können sie für eine Kinderwunsch-Behandlung häufig mehr Leistungen in Anspruch nehmen als gesetzlich versicherte Paare. Die privaten Krankenkassen verfahren nach dem „Verursacherprinzip“. Das bedeutet beispielsweise, dass bei männlicher Sterilität (eingeschränktes Spermiogramm) die private Krankenkasse des Mannes sämtliche Kosten der Behandlung übernimmt, auch wenn die Ehefrau gesetzlich versichert ist.

Samenübertragung: Die homologe Samenübertragung, also die Übertragung des Samens des Ehemannes, wird von den gesetzlichen Kassen in einem nicht durch Hormonpräparate stimulierten Zyklus bis zu achtmal zur Hälfte bezahlt. Wird vor der Insemination eine hormonelle Stimulation der Eierstöcke durchgeführt, beteiligen sich die Kassen mit 50 Prozent an bis zu drei Behandlungen. 

Samenübertragung mit Spendersamen: Die Kosten werden in der Regel weder von den gesetzlichen noch von den privaten Krankenkassen übernommen. 

IVF und ICSI: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen 50 Prozent der Kosten für drei Behandlungen. Allerdings wird eine dritte Behandlung im Allgemeinen nur dann zur Hälfte bezahlt, wenn es bei mindestens einer der ersten zwei Behandlungen zur Befruchtung einer Eizelle im Laborglas gekommen ist. 

Führt die Behandlung zur Geburt eines Kindes, hat ein Paar erneut Anspruch auf bis zu drei Behandlungen, wenn es sich ein weiteres Kind wünscht. Als Geburt gilt die Lebend- oder Totgeburt eines Kindes, nicht jedoch eine Eileiter- oder Bauchhöhlenschwangerschaft oder eine Fehlgeburt. Bei einer Fehlgeburt kommt das Kind mit weniger als 500 Gramm tot zur Welt. 

Eine Behandlung, nach der sich eine Schwangerschaft im Ultraschall nachweisen lässt (klinische Schwangerschaft), die aber nicht zur Geburt eines Kindes führt, wird nicht gerechnet. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall das Paar Anspruch auf eine weitere Behandlung hat. 

IVF/ICSI mit Spendersamen: Weder gesetzliche noch private Krankenkassen übernehmen die Kosten.  

Unter Umständen kann ein Ehepaar die Kosten einer künstlichen Befruchtung mit Spendersamen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn der Ehepartner selbst keine Kinder zeugen und sein Sperma auch nicht für eine künstliche Befruchtung eingesetzt werden kann. 

Weitere Verfahren: Die Kosten für das Einfrieren von Samen- und befruchteten Eizellen oder Behandlungen wie Assisted Hatching oder Polkörperdiagnostik müssen in der Regel privat bezahlt werden. An operativen Verfahren zur Gewinnung von Samenzellen (TESE, MESA) beteiligen sich dagegen die meisten Krankenkassen.

Zusätzliche finanzielle Unterstützung

Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt finanzielle Mittel zur Unterstützung ungewollt kinderloser Paare zur Verfügung. Diese Bundesmittel sind jedoch daran geknüpft, dass sich das Bundesland, in dem das Paar seinen Hauptwohnsitz hat, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund an den Behandlungskosten beteiligt.

Um herauszufinden, ob in Ihrem Bundesland für Sie die Möglichkeit einer solchen finanziellen Unterstützung besteht, können Sie den "Förder-Check" im Informationsportal Kinderwunsch machen. 

Mithilfe dieser Zuschüsse, die die Kostenbeteiligungen der Krankenversicherungen ergänzen, sinkt der Eigenanteil an den Behandlungskosten erheblich. Je nach Landesförderung wird der erste bis vierte Behandlungszyklus unterstützt. Der Bund übernimmt dabei maximal 25 Prozent des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenkasse verbleibenden Eigenanteils.

Zusammen mit der Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen kann der Eigenanteil für Paare bei den ersten drei Behandlungen auf bis zu einem Viertel, bei der vierten auf bis zur Hälfte der Kosten gesenkt werden.

Bisher nehmen die Länder Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an der Bundesinitiative teil. Dabei gelten in jedem Bundesland unterschiedliche Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung bei Kinderwunschbehandlungen. Auch Art und Höhe der Zuwendungen variieren.

Mit Inkrafttreten zum 7.1.2016 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Richtlinie zur finanziellen Unterstützung von Kinderwunschpaaren erweitert. Seitdem können auch Paare, die in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen, heterosexuellen Lebensgemeinschaften leben, finanziell unterstützt werden. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sich das jeweilige Hauptwohnsitzbundesland beteiligt und seine Landesförderung zugunsten unverheirateter Paare anpasst. Sobald die o. g. bisher kooperierenden Länder die Erweiterung ihrer Förderkriterien auf Landesebene nachvollzogen haben, können unverheiratete Paare einen finanziellen Zuschuss für die erste bis dritte Behandlung von bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung von bis zu 25 Prozent der Behandlungs- und Medikamentenkosten erhalten. 

Es lohnt, sich beim jeweils zuständigen Landesministerium zu informieren. Auf der vom Bundesministerium eigens dafür eingerichteten Internetseite www.informationsportal-kinderwunsch.de finden sich alle wichtigen Informationen über die Bundesinitiative, den Fortgang der Bund-Länder-Zusammenarbeit, die speziellen Richtlinien in den Ländern und die Voraussetzungen für eine zusätzliche finanzielle Unterstützung sowie eine spezielle bundesweite Datenbank mit Suchfunktion nach vertraulicher, individueller Kinderwunschberatung in Wohnortnähe.

Stand: 17.09.2019