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Wochenbett und Mutterschutz nach einer Fehlgeburt oder Totgeburt

In der Zeit der körperlichen Rückbildung und Heilung im Wochenbett ist es besonders wichtig, jetzt einfühlsame Begleitung zu haben. Der Verlust wird oft erst jetzt in seinem ganzen Ausmaß spürbar. Unter bestimmten Bedingungen hat die Frau auch Anspruch auf Mutterschutz.

Wochenbett nach einer Fehl- oder Totgeburt

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Wenn die Mutter die Schwangerschaft und Geburt gesund überstanden hat, dauert es mindestens sechs bis acht Wochen, bis sich ihr Körper erholt hat und die körperliche Rückbildung und Heilung abgeschlossen ist. Sie kann nach der Geburt wählen, ob sie direkt nach Hause gehen oder die Betreuung in der Entbindungsklinik weiter in Anspruch nehmen möchte. Besonders nach einem Kaiserschnitt kann dies sinnvoll sein.
Manche Eltern ziehen die Ruhe und Intimität in den eigenen vier Wänden vor, wenn es die Situation erlaubt. Dort sind sie in ihrer Trauer ungestört. Vielleicht können sie sogar ihr verstorbenes Kind noch eine kurze Zeit in der vertrauten Umgebung bei sich haben, es im Familienkreis aufbahren und nach ihren Vorstellungen verabschieden. Meist ist eine Aufbahrung zu Hause für 36 Stunden möglich, manchmal sogar länger.
Der leere Bauch, dem die Spuren der Schwangerschaft noch anzusehen sind, macht die Abwesenheit des Babys schmerzlich klar. Eine unterstützende, einfühlsame Betreuung im Wochenbett ist besonders wichtig, denn diese Zeit ist der Beginn einer vielleicht längeren Trauerzeit.

Wann sich nach einer Fehlgeburt der Zyklus wieder einspielt, ist von Frau zu Frau verschieden. Manche Frauen haben einen Monat nach einer Fehlgeburt wieder ihre Periode, bei anderen dauert es eine Weile, bis sich der Hormonhaushalt normalisiert und der Zyklus sich wieder einpendelt. Auch wenn Ihre Periode zunächst ausbleibt, besteht die Möglichkeit, dass Sie erneut schwanger werden.

Betreuung durch die Hebamme

Nicht nur in der Klinik, sondern auch wenn die Mutter nach Hause entlassen wurde oder eine Hausgeburt hatte, ist die Betreuung durch eine Hebamme im Wochenbett sehr hilfreich. In den ersten zehn Tagen nach der Geburt macht die Hebamme täglich einen Hausbesuch. Wenn nötig, kommt sie auch mehrmals am Tag oder über mehrere Wochen hinweg. Die Mutter hat einen Anspruch auf Hebammenhilfe, auch wenn das Kind bei der Geburt nicht gelebt hat. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Eine Hebamme kann die Eltern durch die erste Zeit des Abschieds begleiten. Sie achtet auf die seelischen Bedürfnisse von Mutter, Vater und den Geschwisterkindern und kann mit den Eltern über viele ihrer Fragen sprechen. Sie begleitet auch die körperlichen Veränderungen, Rückbildungs- und Heilungsvorgänge nach der Geburt. Bis sich der Körper erholt hat, dauert es mindestens sechs bis acht Wochen. Möchte die Mutter nach einigen Wochen nicht an einem Rückbildungskurs mit anderen, glücklicheren Müttern teilnehmen, kann die Hebamme auch Einzelsitzungen anbieten oder vermitteln.

Abstillen als Teil des Abschieds

Der Tod des Babys wird besonders deutlich, wenn die Muttermilch nicht gebraucht wird. Direkt nach der Geburt wird erst wenig Milch gebildet, normalerweise kommt die Milchbildung erst am dritten Tag richtig in Gang. Dies ist auch bei einer stillen Geburt so oder wenn das Kind kurz nach der Geburt gestorben ist. Häufig wird Müttern dann vorgeschlagen, die Milchbildung medikamentös zu unterbinden. Das kann jedoch mit Nebenwirkungen verbunden sein und funktioniert nicht immer zuverlässig.
Die Alternative ist das natürliche Abstillen, mit Hilfe von kühlenden Umschlägen und dem Hochbinden der Brüste. Dabei kann die Hebamme Rat und Unterstützung anbieten. Wenn die Muttermilch nicht abgepumpt wird, stellen sich die Brüste schnell auf die ausbleibenden Signale ein und die Milchbildung wird nach ein paar Tagen eingestellt.

Mutterschutz nach einer Fehl- oder Totgeburt

Je nachdem, ob es sich im rechtlichen Sinne um eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt gehandelt hat, gelten unterschiedliche Regelungen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Stand: 17.09.2019