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Stillen und Erwerbstätigkeit

Sie stillen noch, möchten aber wieder arbeiten gehen? Ihr beruflicher Wiedereinstieg muss kein Grund sein, abzustillen. Gut vorbereitet lässt sich beides vereinbaren. Das Mutterschutzgesetz unterstützt Sie dabei.

Nach dem Wiedereinstieg weiter stillen

© Westend61 / Mareen Fischinger

Viele Frauen entscheiden sich nach der Geburt ihres Kindes für eine berufliche Auszeit – unter anderem, weil sie stillen möchten. Vor dem beruflichen Wiedereinstieg stillen viele Frauen ab.

Es ist aber durchaus auch denkbar, wieder arbeiten zu gehen und trotzdem weiter zu stillen. Oft genießen Mutter und Kind das Stillen dann sogar besonders, weil es ihnen die Möglichkeit gibt, Nähe „nachzuholen“ und intensiv Zeit miteinander zu verbringen.

Wenn Ihr Kind schon etwas älter ist und nicht mehr ausschließlich gestillt wird, ist die Situation am einfachsten. Sie stillen Ihr Kind, wenn Sie zuhause sind. Und während Sie arbeiten, kann Ihr Kind von Ihrem Partner, einer Betreuungsperson oder in der Kita gefüttert werden.

Aber auch ein jüngeres Baby voll zu stillen und arbeiten zu gehen, ist möglich, wenn auch aufwändiger. Der Aufwand hängt davon ab, wie viele Stillmahlzeiten in Ihre Arbeitszeit fallen und wie weit Ihr Arbeitsort von zuhause bzw. vom Aufenthaltsort Ihres Kindes entfernt ist.

Gesetzliche Regelungen

Mütter, die nach ihrem Wiedereinstieg in den Beruf weiterhin stillen wollen, stehen unter besonderem gesetzlichem Schutz, der ihnen die Vereinbarkeit erleichtern soll.

In Deutschland schützen das Mutterschutzgesetz und die „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor Gefährdung, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz. Sie unterstützen stillende Mütter auch dabei, ihre Berufstätigkeit mit dem Stillen zu vereinbaren.

Stillende Mütter dürfen keine Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit verrichten. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen für manche Branchen, z. B. in der Gastronomie. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss außerdem dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz so eingerichtet ist, dass die Stillende ausreichend vor Gefährdungen geschützt ist.

Stillende Mütter haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Zeit des Stillens oder zum Abpumpen von Muttermilch. Innerhalb eines achtstündigen Arbeitstages stehen Ihnen mindestens zweimal 30 oder einmal 60 Minuten zur Verfügung. Stillzeiten kommen zu den normalen Pausen hinzu und gelten als Arbeitszeit. Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf notwendige Stillpausen. Die gesetzlichen Stillpausen können fest in den Arbeitstag eingebaut oder flexibel gehalten werden. Die Zeiten können auch an den Beginn oder ans Ende des Arbeitstages gelegt werden, so dass die Arbeit später beginnt oder früher endet.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, einen Raum zum Stillen oder Abpumpen zur Verfügung zu stellen. Art und Ausstattung des Raumes sind im Gesetz nicht näher geregelt. Es sollte aber ein separater Raum sein, ausgestattet mit einem bequemen Stuhl oder Sessel, einem kleinen Tisch und möglichst einem Kühlschrank.

Stillen und arbeiten: Wie kann das gehen?

Als stillende Mutter, die wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, können Sie folgende Möglichkeiten überlegen:

1. Das Baby an den Arbeitsplatz mitnehmen: eine Lösung, die vor allem bei Selbstständigen gut funktioniert und solange das Baby noch sehr klein ist und viel schläft.

2. Das Baby in einer Kita in der Nähe des Arbeitsplatzes stillen: Am besten klappt das, wenn es eine Betriebs-Kita gibt, in der Ihr Kind untergebracht ist. Dann können Sie unter Umständen sogar zu Ihrem Kind gerufen werden, wenn es Hunger hat.

3. Das Baby zum Stillen an den Arbeitsplatz bringen lassen: Besonders wenn der Partner in Elternzeit ist und der Arbeitsort nicht zu weit vom Wohnort entfernt ist, kann dies eine gute Möglichkeit sein. Aber auch eine andere Betreuungsperson kann das Baby zu Ihnen bringen.

4. Die Stillzeiten an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit legen und die Dauer der Arbeit damit verkürzen.

5. Muttermilch abpumpen: Voll stillende Mütter sollten alle drei bis vier Stunden abpumpen können und eine Möglichkeit haben, die Muttermilch gekühlt aufzubewahren, um sie am Ende des Arbeitstages mit nach Hause zu nehmen. Dann kann die Muttermilch – im Kühlschrank aufbewahrt –  am nächsten Tag von der Betreuungsperson gefüttert werden. Ein Vorrat an eingefrorener Muttermilch im Tiefkühlschrank zuhause sichert, dass immer ausreichend Muttermilch vorhanden ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung gibt ausführliche Informationen zu hygienisch einwandfreiem Abpumpen, Aufbewahren, Transportieren und Erwärmen von Muttermilch.

So sind Sie gut vorbereitet

Am besten sprechen Sie schon in der Schwangerschaft mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber darüber, dass Sie bei Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz voraussichtlich noch stillen werden. Gut ist es, schon mit eigenen Ideen und Vorschlägen in dieses Gespräch zu gehen. Welcher Raum könnte geeignet sein? Wie könnten die Stillzeiten gelegt werden? Wird eine spezielle Ausstattung benötigt?

Sollten Sie sich dafür entscheiden, am Arbeitsplatz Muttermilch abzupumpen, ist es wichtig, Ihr Kind rechtzeitig an das Fläschchen zu gewöhnen. Das gelingt am besten, wenn Sie einige Zeit vor Ihrem Wiedereinstieg damit beginnen, dass eine andere Person (Partner, Angehörige oder Betreuungsperson) ihr Kind mit abgepumpter Milch füttert. Sie erleichtern dem Kind die Veränderung, wenn Sie dabei nicht anwesend sind. Sie sollten aber in der Nähe und erreichbar sein für den Fall, dass Ihr Kind sich sehr schwer tut, die Flasche zu akzeptieren. Damit ist aber nur selten zu rechnen. Erfahrungsgemäß  kommen Kinder gut damit zurecht, dass sie von der Mutter gestillt und auch von einer anderen Person gefüttert werden. 

Stand: 04.12.2019