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Schwangerschaftsabbruch: Rechtslage, Indikationen und Fristen

Wer sich für einen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) entscheidet, muss gesetzliche Regelungen und Fristen einhalten. Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.

Die Rechtslage

© Mauritius Images

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach §218 Strafgesetzbuch (StGB) zwar grundsätzlich strafbar. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten aber Ausnahmen. Ein Schwangerschaftsabbruch wird dann nicht bestraft, wenn er nach den Vorgaben der sogenannten „Beratungsregelung“ (§218a Abs. 1StGB) vorgenommen wird. Straflos bleibt ein Schwangerschaftsabbruch außerdem auf Grundlage einer medizinischen oder einer kriminologischen Indikation.

Die Beratungsregelung

Nach der Beratungsregelung ist der Schwangerschaftsabbruch unter folgenden Vorgaben straffrei:

  • Die Schwangere muss den Schwangerschaftsabbruch verlangen.
  • Sie muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle wahrgenommen und von dort den für einen Abbruch vorgeschriebenen Beratungsschein erhalten haben.
  • Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, wenn vom ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet wird. Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Zählweisen finden Sie im Text „Wie werden die Schwangerschaftswochen gezählt?“.
  • Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
  • Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben.

Die Schwangere bleibt zudem straflos, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. In diesem Fall bleibt die Schwangere straflos, andere Beteiligte können sich dagegen strafbar machen (Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB).

Die medizinische Indikation

Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht.

Zu dieser Einschätzung kann eine Ärztin oder ein Arzt zum Beispiel kommen, wenn die Mutter unter einer schweren Erkrankung leidet oder ein auffälliger pränataldiagnostischer Befund vorliegt. Die medizinische Indikation muss von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden. Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei volle Tage liegen, es sei denn, das Leben der Schwangeren ist in unmittelbarer Gefahr. Willigt die Schwangere ein, ist der Abbruch nach medizinischer Indikation nicht strafbar (§ 218a Abs.2 StGB).

  • Vor der Ausstellung der medizinischen Indikation muss die Schwangere von einer Ärztin oder einem Arzt über die medizinischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs beraten und über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung informiert werden. Ärztin oder Arzt sind verpflichtet, der Schwangeren auf ihren Wunsch hin Kontakte zu Beratungsstellen zu vermitteln. Wenn der Schwangeren die ärztliche Indikation ausgehändigt wird, muss sie der Ärztin oder dem Arzt schriftlich bestätigen, dass sie ärztlich beraten und auf die Möglichkeit der Beratung durch weitere Stellen hingewiesen wurde.
  • Ein Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation ist auch nach der zwölften Woche nach Empfängnis (14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Monatsblutung) möglich. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, die oder der die Indikation ausgestellt hat.

Die kriminologische Indikation

Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht (Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB).

Für Mädchen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger werden, gilt immer eine kriminologische Indikation. Bei der kriminologischen Indikation gibt es keine Beratungspflicht, allerdings einen Anspruch auf Beratung, falls die Schwangere dies wünscht.

Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen (14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regel) vergangen sein. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von dem Arzt oder der Ärztin vorgenommen werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.

Stand: 19.02.2024