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Lexikon

Sorgerecht

Das Sorgerecht der Eltern für ihr Kind umfasst drei Bereiche: die Personensorge, die Vermögenssorge und das Vertretungsrecht. Die Personensorge umfasst die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, die Verantwortung für seine Schul- und Berufsausbildung, außerdem die Bestimmung über den Umgang des Kindes mit Dritten sowie über seinen Aufenthaltsort. Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung des Besitzes und das Vertretungsrecht die gesetzliche Vertretung des Kindes.

Verheiratete Paare haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.

Bei unverheirateten Eltern ist die Mutter allein sorgeberechtigt. 

Die elterliche Sorge steht den Eltern dann gemeinsam zu,

 

  • wenn sie sich überstimmend für das gemeinsame Sorgerecht entscheiden,
  • wenn sie heiraten oder
  • wenn das Familiengericht ihnen auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

 

Das Gericht muss dem Antrag des Vaters auf das gemeinsame Sorgerecht stattgeben, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Davon muss das Gericht ausgehen, wenn die Mutter keine Gründe vorträgt, die der Übertragung des Sorgerechts entgegenstehen. Dem Sorgerechtsantrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

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