Fragen rund um die Schwangerschaft?
Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden ...

Wenn Ihr Kind bald kommt oder gerade geboren ist

Sie haben wahrscheinlich anderes im Sinn als Bürokratie und Behördengänge. Aber ein paar organisatorische Dinge lassen sich nicht vermeiden – auch um Ihre Ansprüche geltend zu machen und die Hilfe zu bekommen, die Sie vielleicht benötigen. Gut zu wissen: Auch in der ersten Zeit nach der Geburt haben Sie weiterhin Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe sowie auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld.

Jede Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche von einem sorgeberechtigten Elternteil beim Standesamt gemeldet werden, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Mit der Eintragung der Geburt in das Geburtenregister wird die Existenz des Kindes offiziell festgestellt, was Ihnen mit der Geburtsurkunde bescheinigt wird.

Die Geburtsurkunde ist ein sehr wichtiges Dokument. Sie wird bei verschiedenen Anlässen benötigt, etwa zur Beantragung von Elterngeld und Kindergeld, für die Aufnahme des Kindes in die Krankenkasse und zur Ausstellung eines Kinderausweises. Für die Anmeldung beim Standesamt erhalten Sie von der Klinik oder – bei einer Geburtshaus- oder Hausgeburt von der Hebamme – eine Geburtsbescheinigung.

Bei einer Geburt in einer Klinik oder einem Geburtshaus ist der Träger zur Anzeige der Geburt beim Standesamt gesetzlich verpflichtet. Oft übernimmt die Klinik für die Eltern die gesamten Formalitäten der Anmeldung der Geburt, die Eltern holen dann einige Tage später die Geburtsurkunde beim Standesamt ab. Nach einer Geburtshaus- oder Hausgeburt kümmern sich die Eltern selbst um die Anmeldung des Kindes. Welche Unterlagen Sie außerdem zur Anmeldung Ihres Kindes mitbringen müssen, hängt von Ihrem Familienstand und Ihrer Nationalität ab. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Standesamt.

Ist das Geschlecht des Neugeborenen nicht eindeutig erkennbar, kann die Geschlechtsbezeichnung offengelassen oder „divers“ gewählt werden. Die Angabe kann später jederzeit korrigiert werden. Für eine nachträgliche Änderung der Angaben zu Geschlecht und Vornamen muss in der Regel eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung vorgelegt werden.

Der Vor- und Nachname des Kindes wird auf der Geburtsurkunde eingetragen. Steht der Vorname des Kindes zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, kann er innerhalb eines Monats nachgetragen werden. Die spätere Änderung eines einmal eingetragenen Vornamens ist nur in Ausnahmefällen möglich. Haben die Eltern unterschiedliche Nachnamen, wird bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt auch der Nachname des Kindes festgelegt.

Grundsätzlich sind Sie in der Wahl des Vornamens für Ihr Kind frei, sofern das Kindeswohl durch den Namen nicht gefährdet wird. Zulässig sind auch Vornamen, die das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lassen.

Wie schon in der Schwangerschaft und bei der Geburt haben Sie auch in den ersten Wochen nach der Geburt Anspruch auf kostenfreie Hebammenhilfe sowie auf ärztliche Betreuung.

Der gesetzliche Mutterschutz soll Sie und Ihr Kind während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit vor Gesundheitsgefahren und Überforderung bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium vor Benachteiligungen bewahren. Dazu gehören der Schutz ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz, ein besonderer Kündigungsschutz, ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots. Das Familienportal gibt umfassende Informationen zum Thema Mutterschutz.

Das Mutterschaftsgeld wird Ihnen für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen gezahlt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hängt unter anderem davon ab, wie Sie versichert sind und in welchem Beschäftigungsverhältnis Sie stehen.

Wenn Sie während der Schwangerschaft oder nach der Geburt wegen gesundheitlicher Beschwerden den Haushalt nicht führen können, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Ist ein solcher Bedarf schon vorher absehbar, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

Die Haushaltshilfe erledigt die üblichen Aufgaben, die im Haushalt anfallen, wie Kochen, Putzen, Einkaufen, Waschen oder Bügeln. Sie betreut auch ältere im Haushalt lebende Kinder und sorgt für deren gewohnten Tagesablauf.

Nimmt der Vater oder eine andere verwandte Person unbezahlten Urlaub, um sich nach der Geburt eines Kindes um den Haushalt zu kümmern, weil die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, erstattet die Krankenkasse in der Regel einen Teil des dadurch entstandenen Verdienstaus.

Der Antrag auf Haushaltshilfe ist auf den Internetseiten der Krankenkassen erhältlich oder kann telefonisch angefordert werden. Für die Beantragung von Haushaltshilfe aufgrund von Schwangerschaft oder Geburt ist eine Bescheinigung des Arztes bzw. der Ärztin oder der Hebamme nötig. Eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft oder nach der Geburt ist zuzahlungsfrei. Sind Sie privat versichert, erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Versicherung, ob und unter welchen Bedingungen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernommen werden.