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Der berufstätige Vater

Beruflichen Ansprüchen gerecht zu werden und trotzdem für die Familie da zu sein, ist eine große Herausforderung. Die Bedingungen sind nicht immer günstig, aber es gibt durchaus Möglichkeiten, sie zu beeinflussen.

Wie teilen wir uns die Arbeit auf?

© BZgA/HN/Eichhöfer

Elternsein auf befriedigende Weise mit beruflichem Erfolg und ausreichendem Einkommen zu vereinbaren, ist nicht einfach. Männern wie Frauen stellt sich zunächst einmal die Frage, wie sie sich ihr Elternsein vorstellen: Wie viel Zeit will ich mit Kind und Familie verbringen? Wie viel Hausarbeit will und kann ich übernehmen? Wie wichtig ist mir der Erfolg im Beruf und wie viel berufliches Engagement ist dazu notwendig?

Die meisten Mütter und Väter wünschen sich eine partnerschaftliche Arbeitsteilung und klären diese Fragen oft schon vor oder während der Schwangerschaft gemeinsam. Denn beide haben ihre Vorstellungen, wie sie Kind, Beruf und Haushalt vereinbaren möchten. Es gibt viele Möglichkeiten, Familien- und Erwerbsarbeit untereinander aufzuteilen. In der Praxis sieht es aber oft so aus: Frauen mit minderjährigen Kindern sind meist deutlich weniger als 40 Stunden in der Woche erwerbstätig. Väter arbeiten dagegen oft mehr als 40 Stunden in der Woche, nicht wenige sogar mehr als 50 Stunden.

„Frag die Mama!“

Ein Vater, der morgens um sieben die Wohnung verlässt und abends nach sieben Uhr zurückkehrt, wird von seinen Kindern vermisst. Vielleicht wird er auch heiß begehrt, weil sie ihn kaum zu Gesicht bekommen. Wenn es aber darum geht, wo das Pflaster für das aufgeschlagene Knie zu finden ist, was das Kind anziehen soll und wo die beste Freundin wohnt, wird er möglicherweise überfragt sein. „Frag die Mama!“, heißt es dann.

Väter, die sich vor allem auf die Erwerbsarbeit konzentrieren, versuchen dann oft, am Wochenende mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Trotzdem bleibt ihr Verhältnis zu den Kindern nicht selten weniger vertraut als das der Mütter, denn die großen und kleinen Freuden und Dramen im Alltag der Kinder kennen sie nur aus zweiter Hand.

Wer auf eine Arbeit setzt, die grundsätzlich 50 oder 60 Wochenstunden außer Haus erfordert, kann seinen Kindern kaum ein erreichbarer Vater sein. Manchmal bedauern diese Väter später, dass sie die ersten Jahre ihrer Kinder im Grunde verpasst haben.

Väter in Elternzeit – für alle ein Gewinn

Die meisten Väter wünschen sich heute, nicht nur ein „Feierabend-Papa“, sondern auch im Alltag für ihr Kind da zu sein. Das zeigt sich auch daran, dass immer mehr Väter in Elternzeit gehen. Obwohl die meisten von ihnen nur die beiden Partnermonate in Anspruch nehmen, ist diese Zeit doch für alle ein Gewinn. Denn sie gibt Vätern die Chance, viel Zeit mit ihrem Kind zu verbringen, es besser kennenzulernen und eine ganz besondere Bindung zu ihm aufzubauen.

Väter in Elternzeit bekommen oft auch einen anderen Bezug zu Hausarbeit und Kinderbetreuung und eignen sich Fähigkeiten an, die für die routinierte Erledigung der häuslichen Aufgaben nötig sind. Das gilt besonders dann, wenn nicht beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen, sondern der Vater wirklich für einige Zeit zu Hause die Hauptverantwortung trägt. Solche Väter beteiligen sich auch nach der Elternzeit stärker an der Betreuung und Hausarbeit als andere.

Männer haben oft die höher dotierten Jobs. Schränkt der Vater seine Erwerbsarbeit ein, sind die finanziellen Einbußen für die Familie daher häufig größer, als wenn die Frau ihre Arbeitszeit reduziert. Wenn Männer Elternzeit beantragen oder eine Teilzeitstelle wünschen, reagieren Vorgesetzte außerdem nicht immer begeistert. Ein engagierter Vater zu sein, kann der Karriere schaden. Aber: Das ist keinesfalls immer so.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG):

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
  • Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen.
  • Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
  • Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden. 

Versorgt der Vater nach der Geburt eines Kindes den Haushalt, weil die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, erstattet ihm die Krankenkasse in der Regel einen Teil seines Verdienstausfalls. Wenn die Mutter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann sie nach Sozialgesetzbuch V § 38 bei ihrer Kasse eine Haushaltshilfe beantragen. Falls ein solcher Bedarf schon vor der Geburt absehbar ist, sollte der Antrag rechtzeitig zuvor gestellt werden.

Übernimmt der Mann die häusliche Betreuung, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen für die teilweise Kostenerstattung

  • eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den Umfang der Versorgung und
  • eine Nettoverdienstbescheinigung vom Arbeitgeber des Mannes.

Genaue Auskünfte über die Höhe und Dauer der Erstattung gibt die örtliche Geschäftsstelle der Krankenkasse. Dort können auch alle nötigen Antragsformulare angefordert werden.

Privatversicherte müssen sich bei ihrer jeweiligen Versicherung nach den Möglichkeiten einer Kostenübernahme erkundigen.

Sowohl Mütter als auch Väter haben das Recht, sich wegen der Krankheit eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Das Krankengeld beträgt rund 75 Prozent des Nettolohnes. Nähere Informationen gibt die zuständige Krankenkasse.

Nach § 45 SGB V gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn

  • das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist,
  • die Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig ist (Attest),
  • im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen könnte.

Unter diesen Voraussetzungen können sich beide Elternteile für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind zu. Bei mehreren Kindern ist die Zahl der freizustellenden Arbeitstage für Alleinerziehende auf insgesamt 50, für Paare auf 25 begrenzt.

Daneben haben nach § 616 BGB Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen gehindert werden, zur Arbeit zu gehen (im Gesetz heißt es „durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden“). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das eigene Kind noch nicht allein zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann oder krank wird und gepflegt werden muss.

Bei einem Kind unter acht Jahren gilt im Einzelfall ein Zeitraum von fünf Tagen als „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“.

Privat Versicherte können sich nicht auf den § 45 SGB V berufen. Sie haben lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB.

 

Zunehmend bieten Betriebe familienfreundliche Arbeitsbedingungen an, denn sie haben verstanden, dass ihnen dies auch wirtschaftliche Vorteile bringen kann. In vielen Fällen kann der Betriebs- oder Personalrat in Sachen Elternzeit und väterfreundliche Arbeitszeiten unterstützen.

Partnerschaftliche Arbeitsteilung: ein zukunftsträchtiges Modell

In Vollzeit arbeitende Väter haben meist eine Partnerin, die ihnen den Alltag mit Kindern und Haushalt weitgehend abnimmt. Dazu sind jedoch immer weniger Frauen bereit. Zudem sind viele Familien auf ein zweites Einkommen angewiesen. Das zukunftsträchtigste Modell lautet daher: gleiche Berufschancen und gleiche Familienkompetenzen.

Besprechen Sie mit Ihrer Partnerin, welche Rahmenbedingungen sich aus ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit ergeben und welche Vorstellungen und Wünsche Sie beide zur Organisation des Familienlebens nach der Geburt des Kindes haben. Auf dieser Grundlage gilt es dann, gemeinsam Lösungen für die Organisation des Familienalltags zu finden. Und bedenken Sie: Berufliche Anforderungen und persönliche Wünsche können sich ändern – deshalb braucht es möglicherweise immer wieder neue Lösungen.

Stand: 14.03.2019