Webanalyse / Datenerfassung

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Lexikon

Mutterschutzfristen

Als Mutterschutzfristen werden die Zeiten vor und nach einer Entbindung bezeichnet. Diese betragen für schwangere Frauen sechs Wochen vor der Entbindung. Nach der Geburt beträgt die Schutzfrist – im Regelfall – acht Wochen nach der Geburt. Auf die Schutzfrist vor der Entbindung kann die schwangere Frau verzichten. Wenn die schwangere Frau ausdrücklich erklärt, dass sie weiterarbeiten möchte, kann sie dies tun. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen. Auf die Schutzfrist nach der Entbindung kann die Frau nicht verzichten.

Abweichend davon können Schülerinnen und Studentinnen auf die Schutzfrist nach der Entbindung verzichten und wieder zur Schule oder an die Uni gehen, wenn sie das ausdrücklich möchten und eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung können sie jederzeit widerrufen.

Bei medizinischen Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und – auf Antrag der Mutter – auch nach der Entbindung eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt oder einer sonstigen frühzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist außerdem um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

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