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Kinderwunschbehandlung: Was ist erlaubt und wer trägt die Kosten?

Eine Kinderwunschbehandlung kann teuer werden – und nicht alle Verfahren sind in Deutschland erlaubt. Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Unter Umständen gibt es zusätzliche finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder.

In Deutschland erlaubte Methoden der Kinderwunschbehandlung

In Deutschland regeln das Embryonenschutzgesetz, das Transplantationsgesetz und das Samenspenderregistergesetz die Anwendung von Methoden der Kinderwunschbehandlung.

Folgende Methoden sind in Deutschland erlaubt:

  • das künstliche Einbringen von Spermien in die Gebärmutter (Insemination)
  • die Befruchtung im Reagenzglas (IVF)
  • die Injektion eines Spermiums in eine Eizelle (ICSI)
  • die Samenspende

Erlaubt sind außerdem folgende Verfahren zur Gewinnung beziehungsweise Sicherung von Keimzellen:

  • die Gewinnung von Spermien aus Hodengewebe (MESA oder TESE)
  • das Einfrieren von Hodengewebe, Spermien und befruchteten oder unbefruchteten Eizellen (Kryokonservierung)

Zudem wird die Embryonenspende durchgeführt.

Das Samenspenderregistergesetz sichert das Auskunftsrecht des Kindes, regelt die entsprechende Dokumentation und stellt sicher, dass der Samenspender kein Vater im rechtlichen Sinne ist.

Gesetzliche Bestimmungen gibt es außerdem zur Präimplantationsdiagnostik (PID), die künstlich erzeugte Embryonen gezielt nach einer schwerwiegenden Erbkrankheit der Frau oder ihres Partners untersucht.

Mehr Informationen dazu finden Sie beim Informationsportal Kinderwunsch.

In Deutschland nicht erlaubte Methoden der Kinderwunschbehandlung

Nicht erlaubt sind in Deutschland unter anderem:

  • Leihmutterschaft
  • Eizellspende
  • das Klonen von Embryonen
  • die Auswahl von Embryonen, etwa nach Geschlecht

Wer trägt die Kosten?

Wenn eine Schwangerschaft auf sich warten lässt, können Frauen und Männer sich auf mögliche Ursachen untersuchen lassen. Diese ärztlichen Untersuchungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig bezahlt.
Nach § 27a SGB V besteht außerdem Anspruch darauf, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen zu 50 % an den Kosten für eine begrenzte Anzahl künstlicher Befruchtungen beteiligen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Paar ist verschiedengeschlechtlich und verheiratet, und es werden ausschließlich Eizellen und Spermien der beiden Ehepartner verwendet.
  • Beide sind mindestens 25 Jahre alt. Die Frau ist höchstens 40 Jahre und der Mann höchstens 50 Jahre alt.
  • Eine Fruchtbarkeitsstörung wurde ärztlich diagnostiziert.
  • Die Behandlung hat ausreichende Erfolgsaussichten.
  • Beide Partner haben sich zu den medizinischen und psychosozialen Aspekten einer künstlichen Befruchtung beraten lassen.

Unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare und Frauen ohne Partner

Wenn bei einer Behandlung nicht die Spermien des Ehepartners, sondern Spendersamen verwendet werden, beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht an den Kosten. Sind Paare unverheiratet oder haben Frauen keinen Partner, müssen sie sämtliche Kosten für die Kinderwunschbehandlung selbst tragen. Die Regelung gilt ebenso für lesbische Ehepaare.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen freiwillig Mehrleistungen anbieten. Es lohnt sich deshalb, sich dort zu erkundigen.
Manche Krankenkassen bieten zum Beispiel als freiwillige Zusatzleistung eine Kostenbeteiligung auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren an. Einen ausführlichen Überblick bietet der Ratgeber: Künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren des LSVD-Verbands Queere Vielfalt.

Die Regelungen der privaten Krankenkassen sind sehr unterschiedlich. Voraussetzung für eine Kostenübernahme oder -beteiligung ist, dass bei der versicherten Person eine organische Ursache für die Fruchtbarkeitsstörung gefunden wird. Je nach Versicherungsvertrag gelten keine Altersgrenzen, außerdem gibt es bei der Anzahl der Versuche – wenn nicht anders vereinbart – keine pauschale Begrenzung. Vor Beginn einer Behandlung ist es wichtig, die Kostenübernahme einzelner Verfahren mit der Krankenkasse zu klären.

Sonderfall: Unterstützung bei einer Krebserkrankung

Durch das Einfrieren von Eizellen oder Spermien (Kryokonservierung) vor einer Krebsbehandlung sollen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit erhalten, später eigene Kinder bekommen zu können. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen deshalb unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Kryokonservierung von Keimzellgewebe.

Die untere Altersgrenze von 25 Jahren gilt bei einer therapiebedingten Kryokonservierung nicht, die oberen Altersgrenzen von 40 Jahren bei der Frau bzw. 50 Jahren beim Mann bestehen aber auch hier. 

Privat Versicherte erkundigen sich am besten bei ihrer Krankenversicherung.

Förder-Check: Finanzielle Unterstützung durch Bund und Länder

Auch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) stellt finanzielle Mittel zur Unterstützung ungewollt kinderloser Paare zur Verfügung. Die Bundesmittel sind jedoch daran geknüpft, dass sich das Bundesland, in dem das Paar seinen Hauptwohnsitz hat, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund an den Behandlungskosten beteiligt.

In einigen Bundesländern können die Kosten erfolgversprechender Kinderwunschbehandlungen auch von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und von gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Paaren als beihilfefähig geltend gemacht werden.

Um herauszufinden, ob in Ihrem Bundesland die Möglichkeit einer solchen finanziellen Unterstützung besteht, können Sie den Förder-Check beim Informationsportal Kinderwunsch benutzen.

Informieren Sie sich beim für Sie zuständigen Landesministerium. Beim Informationsportal Kinderwunsch finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Regelungen der verschiedenen Bundesländer.

Stand: 07.01.2026