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Wenn Sie als unverheiratetes Paar ein Kind erwarten

Wenn ein unverheiratetes Paar ein Kind erwartet, gibt es rechtlich einige Besonderheiten zu beachten. Hier finden Sie einen Überblick und weiterführende Informationen. Eine gute Anlaufstelle ist auch die Schwangerschaftsberatung vor Ort. 

Auskunftsrecht und Vorsorgevollmacht

Kommt es in der Schwangerschaft oder bei der Geburt zu Komplikationen, hat ein unverheirateter Vater oder eine unverheiratete Co-Mutter nicht automatisch ein medizinisches Auskunftsrecht. Die Hebamme, die Ärztin oder der Arzt darf dem Vater oder der Co-Mutter also nicht einfach sagen, wie es Mutter und Kind geht. Das geht nur unter bestimmten Bedingungen.

  • Auskunft über den Zustand des Kindes: Haben Sie die Vaterschaft schon anerkennen lassen? Dann haben Sie als Vater automatisch ein Auskunftsrecht. Für Co-Mütter ist die Anerkennung der Mutterschaft erst nach der Geburt des Kindes mit der Stiefkindadoption möglich – und das auch nur unter bestimmten Umständen. 
    Ist die Elternschaft nicht anerkannt, kann die Mutter den Vater oder die Co-Mutter freiwillig informieren, wie es dem Kind geht. Sie kann dem Vater oder der Co-Mutter aber kein Auskunftsrecht übertragen. Das heißt, dass die Hebamme, die Ärztin oder der Arzt weiterhin Schweigepflicht hat. Problematisch kann das zum Beispiel sein, wenn die Mutter nicht bei Bewusstsein ist. 
    Außerdem darf der Vater oder die Co-Mutter rechtlich gesehen bei medizinischen Fragen rund um das Kind nicht mitentscheiden. Notfalls muss ein Amtsvormund erforderliche Entscheidungen treffen.
    Haben Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht eintragen lassen, muss auch der Vater bei medizinischen Eingriffen zustimmen.
  • Auskunft über den Zustand der Mutter: Die Hebamme, die Ärztin oder der Arzt hat Schweigepflicht und darf dem Partner oder der Partnerin keine Auskünfte über den Gesundheitszustand geben. 
    Die Mutter hat aber die Möglichkeit, das medizinische Personal von der Schweigepflicht zu entbinden. Eine solche Entbindung von der Schweigepflicht ist mündlich oder schriftlich möglich. Viele Krankenhäuser haben dafür extra Formulare.
  • Vorsorgevollmacht: Es kann vorkommen, dass die Mutter nicht mehr in der Lage ist, selbst medizinische Entscheidungen für sich zu treffen – zum Beispiel, wenn sie in Narkose ist. Soll der Vater oder die Co-Mutter diese Entscheidungen treffen dürfen? Dann ist dafür vorab eine schriftliche Vorsorgevollmacht nötig. Eine solche Vorsorgevollmacht lässt sich umfassend für alle Lebensbereiche oder nur für medizinische Fragen ausstellen.

Vaterschaft anerkennen

Die Vaterschaft für ein Kind wird nur bei verheirateten Paaren automatisch anerkannt. Ist ein Paar nicht verheiratet, ist dafür eine Vaterschaftsanerkennung nötig. Auch die Mutter muss dieser Vaterschaftsanerkennung zustimmen. 

Einreichen und beurkunden lassen können Sie die Erklärung an folgenden Stellen:

  • Jugendamt
  • Standesamt
  • Amtsgericht (möglicherweise mit Gebühr)
  • Notar (möglicherweise mit Gebühr)

Sie können die Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes anerkennen. Das kann Vorteile haben: Der Vater wird direkt in die Geburtsurkunde eingetragen und hat zum Beispiel bereits bei der Geburt ein medizinisches Auskunftsrecht (siehe oben). 

Mehr Informationen finden Sie im Familienportal des Bundes. 

Mutterschaft anerkennen (Stiefkindadoption)

Als Co-Mutter können Sie Ihre Mutterschaft rechtlich über eine Stiefkindadoption anerkennen lassen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie mit der Mutter verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Rechtlich gilt es als feste Lebensgemeinschaft, wenn Sie mindestens vier Jahre zusammenwohnen oder ein gemeinsames Kind haben und als Familie zusammenleben.

Sorgerecht beantragen

Das Sorgerecht wird nur bei verheirateten Paaren automatisch auf beide Eltern übertragen. Bei unverheirateten Paaren erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Damit der Vater auch ein Sorgerecht erhält, müssen Sie gemeinsam eine Sorgeerklärung abgeben. Die richtige Stelle dafür ist das Jugendamt vor Ort. Sie können auch zu einem Notar gehen, dort entstehen aber wahrscheinlich Kosten. Sie müssen mit der Sorgeerklärung nicht bis zur Geburt warten – die Abgabe ist schon vorher möglich.

Nähere Informationen finden Sie im Familienportal des Bundes.

Co-Mütter erhalten das Sorgerecht für das Kind über die Stiefkindadoption. Bis die Adoption rechtskräftig ist, kann die biologische Mutter der Co-Mutter beispielsweise eine Sorgerechtsvollmacht ausstellen. Sind die beiden Mütter verheiratet oder leben sie in einer eingetragenen Partnerschaft, erhält die Co-Mutter automatisch das „kleine Sorgerecht“. Das erlaubt es der Co-Mutter aber nur, Entscheidungen in alltäglichen Angelegenheiten zu treffen.

Nähere Informationen finden Sie beim Verband Queere Vielfalt.

Besonderheiten bei der Krankenversicherung

Auch wenn Sie unverheiratet sind, kann Ihr Kind in Ihrer Krankenkasse familienversichert werden – sofern die Elternschaft rechtlich geklärt ist:

  • Sie sind beide gesetzlich krankenversichert? Dann können Sie frei entscheiden, bei wem das Kind kostenlos mit familienversichert wird.
  • Sie sind beide privat krankenversichert? Auch Ihr Kind muss dann in der Regel privat versichert werden. Die private Versicherung für das Kind ist – anders als die Familienversicherung – nicht kostenlos.
  • Einer von Ihnen ist privat, der andere gesetzlich versichert? Dann können Sie in der Regel selbst entscheiden, ob Ihr Kind gesetzlich oder privat versichert wird. Die gesetzliche Familienversicherung ist kostenlos, bei privaten Krankenkassen fällt eine Gebühr für das Kind an. 

Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit

Sie müssen nicht verheiratet sein, um als Elternteil jeweils Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit zu haben. Auf dem Familienportal des Bundes erfahren Sie, was Ihnen zusteht. 

Anspruch auf Unterhalt

Wer wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Das gilt auch für Eltern, die nie verheiratet waren. Dieser Anspruch besteht mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Die genauen Regeln zum Unterhalt finden Sie beim Familienportal.

Stand: 26.06.2026

Bundesamt für Justiz. (2026). § 1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen. § 1626a BGB  - Einzelnorm. Abgerufen am 03.06.2026.

Bundesministerium für Gesundheit. (2026). Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Abgerufen am 16.01.2026.

Familienportal des Bundes. (2026b). Können nicht verheiratete Elternteile Unterhalt bekommen? Abgerufen am 02.06.2026.

Familienportal des Bundes. (2026c). Vaterschaftsanerkennung. Abgerufen am 16.01.2026.

Verband queere Vielfalt. (2021). Ratgeber: Stiefkindadoption bei Regenbogenfamilien. Ratgeber: Stiefkindadoption bei Regenbogenfamilien. Abgerufen am 20.01.2026.