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Elternzeit und Teilzeit

Die beschriebenen Regelungen gelten für Geburten seit dem 1. Juli 2015. Die Regelungen für vor diesem Termin geborene Kinder werden auf www.familienportal.de erklärt.

In die Elternzeit zu gehen, muss nicht heißen, dass man eine Zeitlang ganz aus dem Job aussteigt. Man kann auch weniger Stunden arbeiten, um den Kontakt zum Beruf zu halten und gleichzeitig mehr Zeit für das Kind zu haben.

Während der Elternzeit darf man höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten. Nach Ende der Elternzeit gilt wieder die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Teilzeit?

Ein Rechtsanspruch auf Teilzeit besteht, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll. 

Ist der Arbeitgeber einverstanden, kann man während der Elternzeit auch bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig arbeiten.

Was ist zu beachten?

Eltern können während der Elternzeit jederzeit bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeittätigkeit stellen. Beginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit müssen dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeitszeitverringerung (7 Wochen vorher bei einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, 13 Wochen vorher bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag) schriftlich mitgeteilt werden.

Wenn möglich, sollte dem Arbeitgeber bereits mit der Anmeldung der Elternzeit signalisiert werden, dass ein späterer Teilzeitwunsch besteht, ab wann und in welchem Umfang. Denn weiß der Arbeitgeber nichts von dem Teilzeitwunsch und hat deshalb für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt, besteht die Gefahr, dass der Antrag auf Teilzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt wird.

Teilzeit während der Elternzeit und ElterngeldPlus

Mit dem ElterngeldPlus lassen sich Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit besser miteinander kombinieren und an die familiären Bedürfnisse anpassen. Ein früher Wiedereinstieg in Teilzeit lohnt sich. Zudem wird eine partnerschaftliche Arbeitsteilung mit einem Partnerschaftsbonus besonders gefördert: Arbeiten beide Partner während der Elternzeit gleichzeitig mindestens vier aufeinander folgende Monate in Teilzeit (mit zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats), so bekommen sie jeweils diese vier zusätzlichen Monate ElterngeldPlus.

Wo bekomme ich weitere Informationen und Beratung?

Elternzeit, Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus sind auf vielfältige Weise kombinierbar. Um für jede Situation eine möglichst maßgeschneiderte Lösung zu finden, ist oft eine persönliche Beratung sinnvoll. 

Im Familienportal des Bundesfamilienministeriums können Sie über die Eingabe des Themas (Elterngeld) und Ihrer Postleitzahl eine Elterngeldstelle in Ihrer Nähe finden. Über unsere Beratungsstellensuche finden Sie eine Schwangerschaftsberatungsstelle in Ihrer Nähe.

Antworten auf viele Fragen rund um die Teilzeitarbeit während der Elternzeit finden Sie im Internetportal www.familienportal.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.