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Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen wird eine Vielfalt sogenannter individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten. Doch viele Versicherte wissen nicht genau, was diese Angebote beinhalten und was sie von Kassenleistungen unterscheidet.

Zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die der Diagnose und Therapie von Erkrankungen oder deren Vorbeugung dienen. Voraussetzung ist, dass ihr Nutzen vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA) bestätigt wird. Nur dann werden die Kosten von den Kassen übernommen.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind jedoch nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Denn es handelt sich um Leistungen, die

  • sich aus persönlichen Wünschen und Entscheidungen der Versicherten ergeben (etwa Impfungen vor Urlaubsreisen, Sportuntersuchungen, Entfernen von Tattoos oder medizinisch nicht notwendige Untersuchungen wie zum Beispiel zusätzliche Ultraschallaufnahmen in der Schwangerschaft),
  • nicht der Krankheitsbehandlung oder der Früherkennung dienen,
  • zwar der Krankheitsbehandlung oder Früherkennung dienen, aber vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht als medizinisch notwendig anerkannt oder als wissenschaftlich nicht ausreichend abgesichert beurteilt werden.

IGeL nur mit ausreichender Aufklärung

© BZgA/HN/Eichhöfer

Da für viele individuelle Gesundheitsleistungen wissenschaftliche Belege fehlen oder noch ausstehen, ist meist nur wenig über die mit ihnen verbundenen möglichen Risiken bekannt. Eine individuelle Gesundheitsleistung sollte deshalb nur nach einer umfassenden ärztlichen Aufklärung über die Vor- und Nachteile des Angebots in Anspruch genommen werden. Nur auf der Basis einer solchen Aufklärung kann die Patientin oder der Patient das notwendige sogenannte „informierte Einverständnis“ geben.

IGeL werden als gesonderte Leistungen privat abgerechnet, wenn die gesetzlich Versicherten nicht zusätzlich privat versichert sind.

Gut zu wissen

  • Individuelle Gesundheitsleistungen sind Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch der Zahlungspflichtigen.
  • Sie sollten aus ärztlicher Sicht medizinisch sinnvoll, zumindest aber vertretbar sein.
  • Über IGeL muss ein schriftlicher Vertrag zwischen Ärztin oder Arzt und Versicherten abgeschlossen werden. Er sollte die ausdrückliche Zustimmung der Versicherten zur Maßnahme, ihre vermutlichen Kosten und den jeweils berechneten ärztlichen Honorarsatz angeben (in der Regel das 2,3-Fache des Kassensatzes).
  • Ohne Vertrag müssen die Kosten von den Versicherten nicht getragen werden.
  • Über die Leistung muss eine Rechnung gestellt werden.
  • Kassenleistungen dürfen nicht als IGeL abgerechnet werden.

IGeL in der Schwangerschaft

Zu den zusätzlichen ärztlichen Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden, gehören zum Beispiel Untersuchungen zur Risikoeinschätzung wie der Triple-Test und das Ersttrimester-Screening. Bestandteil dieses Screenings ist unter anderem die Messung der Nackentransparenz. Zusätzlich gewünschte Ultraschall-Untersuchungen oder der sogenannte Toxoplasmose-Suchtest sind ebenfalls IGeL.

Da die Krankenkassen für medizinisch notwendige Leistungen zahlen, werden beispielsweise pränataldiagnostische Folgeuntersuchungen übernommen, wenn eine reguläre Vorsorgeuntersuchung einen auffälligen Befund ergeben hat. Das gilt auch für die Blutuntersuchung bei einem begründeten Verdacht auf eine Toxoplasmose-Infektion. Ansprechpartner bei Unklarheiten sind die gesetzlichen Krankenkassen oder die Ärztekammern.

Stand: 12.04.2017
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