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Rundum ärztlich versorgt

Zur ärztlichen Schwangerenbegleitung gehören nicht nur die Vorsorgeuntersuchungen. Wichtig sind auch ein Vertrauensverhältnis und genügend Zeit für Gespräche und Beratung.

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Eine Schwangerschaft ist eine Zeit großer Veränderungen. Ärztinnen und Ärzte begleiten Frauen durch diese Zeit. Sie haben die Entwicklung des ungeborenen Kindes im Blick, kümmern sich um die Gesundheit und das Wohlbefinden der werdenden Mutter und haben ein offenes Ohr für ihre Fragen. 

Die Schwangerenvorsorge, auf die werdende Mütter einen gesetzlichen Anspruch haben, beinhaltet zehn Vorsorgeuntersuchungen durch eine Frauenärztin, einen Frauenarzt oder eine Hebamme. Hinzu kommen verschiedene Blut- und drei Ultraschall-Untersuchungen, die alle nur die Ärztin oder der Arzt durchführen kann. Zu den besonderen Aufgaben der Ärztin oder des Arztes gehört es auch, mögliche Risiken in der Schwangerschaft frühzeitig zu erkennen und die Schwangerschaft dann besonders gut zu überwachen.

Laut Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber einer Schwangeren ermöglichen, alle Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden. Die Freistellung darf keinen Verdienstausfall nach sich ziehen. Allerdings sollte die Schwangere dabei auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dem Arbeitgeber den Vorsorgetermin möglichst frühzeitig mitzuteilen. Lässt sich ein Untersuchungstermin ohne Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit vereinbaren, braucht der Arbeitgeber die Schwangere nicht freizustellen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, werdende Väter für Vorsorgetermine ihrer Partnerin freizustellen. Werden keine Untersuchungstermine außerhalb Ihrer Arbeitszeiten angeboten, suchen Sie am besten im Gespräch mit Ihren Vorgesetzten nach einer einvernehmlichen Lösung.

In Bezug auf die Begleitung bei der Geburt sind entsprechende Regelungen im Arbeits- und Tarifvertrag ausschlaggebend. Finden sich dort keine Regelungen, haben Sie Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach §616 BGB. In jedem Fall ist auch hier ein Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber empfehlenswert.

Eine Tätowierung am unteren Rücken kann tatsächlich ein Grund sein, dass die Anästhesistin oder der Anästhesist keine schmerzstillende PDA (Periduralanästhesie) setzt. Es besteht nämlich ein gewisses Risiko, dass beim Eindringen der PDA-Nadel Farbpigmente in den Rückenmarkskanal gelangen und dadurch möglicherweise allergische Reaktionen auslösen. Gibt es im Tattoo jedoch eine geeignete kleine Stelle, die frei von Farbe ist, spricht nichts gegen eine PDA. Das Bundesinstitut für Risikobewertung weist darauf hin, dass die Inhaltstoffe der Tätowiermittel von keiner offiziellen Stelle geprüft werden. Auch gibt es keine Liste gesundheitlich unbedenklicher Farben. Bei Stichproben wurden zum Teil problematische Inhaltsstoffe gefunden, wie krebserzeugende Spaltprodukte organischer Farbmittel oder Schwermetalle und Konservierungsmittel. Außerdem fand sich eine Vielzahl von Substanzen mit unklarer Funktion, die zu Infektionen oder allergischen Reaktionen führen können.

Das Risiko, dass bei einer PDA Farbpigmente eindringen, ist nach bisheriger Erfahrung zwar gering, doch liegen weder über akute Reaktionen des Körpers noch über mögliche Langzeitwirkungen der verwendeten Farben und Substanzen genügend aussagekräftige Studien vor.

Am besten, Sie besprechen das Thema vor der Geburt mit der zuständigen Anästhesistin oder dem Anästhesisten. Informationen über andere Möglichkeiten der Schmerzlinderung bei der Geburt finden Sie in der Rubrik „Geburtsschmerz“.

Die Chemie muss stimmen

Zur ärztlichen Schwangerenbegleitung gehört aber nicht nur medizinisches Fachwissen. Wichtig ist auch, dass sich die Ärztin oder der Arzt genügend Zeit für Gespräche nimmt. Die Schwangere und ihr Partner sollten die Möglichkeit haben, über ihre persönlichen Vorstellungen, Sorgen und Wünsche in Bezug auf die Schwangerschaft und die Geburt zu sprechen und sich dazu ärztlich beraten zu lassen.

Die meisten Frauen lassen sich in der Schwangerschaft von ihrer bereits vertrauten Frauenärztin oder ihrem Frauenarzt begleiten. Wichtig ist, dass sich die werdende Mutter in der ärztlichen Praxis ihrer Wahl gut aufgehoben fühlt. Möchte die Schwangere die Ärztin oder den Arzt wechseln, ist das möglich, aber normalerweise nur zum neuen Abrechnungs-Quartal. Nur im Ausnahmefall, etwa wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der Frau und ihrer Ärztin oder ihrem Arzt gestört ist, kann die Krankenkasse auch innerhalb eines Quartals einen Wechsel akzeptieren. Besprechen Sie dies aber vorher mit Ihrer Krankenkasse.

Werdende Mütter können sich in der Schwangerschaft sowohl ärztlich als auch von einer Hebamme begleiten lassen. Doppelte Untersuchungen werden von der Krankenkasse aber nicht bezahlt. Auch deshalb ist es wichtig, dass sowohl die Ärztin oder der Arzt als auch die Hebamme alle durchgeführten Untersuchungen in den Mutterpass eintragen.

Nach der Geburt

Auch nach der Geburt, in der Zeit des Wochenbetts, haben Frauen Anspruch auf ärztliche Untersuchungen und Beratung. Eine erste Untersuchung ist in der ersten Woche nach der Geburt vorgesehen, eine weitere nach sechs Wochen. Diese ärztliche Abschlussuntersuchung am Ende der Wochenbettzeit wird ebenfalls in den Mutterpass eingetragen.

Stand: 13.09.2018