In einer Schwangerschaftsberatungsstelle kann sich jede Frau und jeder Mann unentgeltlich in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen Fragen, die eine Schwangerschaft betreffen, informieren und beraten lassen. Der Anspruch auf Beratung umfasst auch Informationen über gesetzliche Leistungen und sonstige Hilfen für Familien und Kinder sowie Lösungsmöglichkeiten für psycho-soziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft.
Schwangerschaftsberatungsstellen werden von konfessionellen und nicht konfessionsgebundenen Wohlfahrtsverbänden und anderen freien Trägern (u.a. Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Donum Vitae, pro familia, Sozialdienst Katholischer Frauen) sowie von kommunalen Gesundheitsämtern unterhalten.
Soweit ein Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung gezogen wird, ist die Inanspruchnahme einer speziellen Konfliktberatung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle sinnvoll. Die Teilnahme an dieser Beratung ist zudem eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis.
Anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung bieten, mit Ausnahme von Caritas und Sozialdienst Katholischer Frauen, die oben genannten Beratungsträger an. Die Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht.
Über unsere Beratungsstellensuche finden Sie leicht die für Sie passende Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Weiterführende Informationen
- Unterstützung durch Beratung
- Eine schwere Entscheidung
Eine ungewollte Schwangerschaft kann für die betroffene Frau eine Konfliktsituation darstellen. Möglicherweise fühlt sie sich zu jung oder zu alt, um ein Kind zur Welt zu bringen. Vielleicht ist eine Mutterschaft in ihrer Lebensplanung überhaupt nicht vorgesehen oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt.
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Häufig gestellte Fragen
Darf eine Ärztin oder ein Arzt die Verschreibung der "Pille danach" aus Gewissensgründen ablehnen?
Obwohl die Einnahme der „Pille danach“ kein Schwangerschaftsabbruch ist, können Ärztinnen und Ärzte die Verschreibung des Präparats aus Gewissensgründen verweigern. Denn ihre Entscheidung, an der Einnahme „mitzuwirken“, unterliegt der Gewissensfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Dies wurde durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt im Jahre 2001 bestätigt. Diese Gewissensfreiheit ist lediglich in einem medizinischen Notfall eingeschränkt. Er liegt nur dann vor, wenn eine Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Frau gefährden könnte.
Es kommt aber selten vor, dass Arztpraxen oder Apotheken sich weigern, die „Pille danach“ zu verschreiben oder auszugeben. In einem solchen Fall ist es am besten, sich so schnell wie möglich an eine andere Stelle zu wenden. Jede Frau hat ein Recht darauf, die „Pille danach“ so früh wie möglich einnehmen zu können.

