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Ultraschall ist keine Garantie für ein gesundes Kind
Sind bei einer Ultraschalluntersuchung spätere Fehlbildungen des Kindes nicht eindeutig zu erkennen, muss die Ärztin oder der Arzt nicht für sie haften. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm bei einer Schadensersatzklage betroffener Eltern.
Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der normalen Schwangerenvorsorge sind keine Fehlbildungsdiagnostik, sondern dienen der Erfassung von Messdaten des ungeborenen Kindes. Ergibt sich bei einer Ultraschalluntersuchung der Verdacht auf eine Behinderung oder Entwicklungsstörung, sollte im Anschluss eine weiterführende Ultraschalldiagnostik erfolgen, so die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.
Im vorliegenden Fall wurde bei einer Schwangeren nach einer Ultraschalluntersuchung vom behandelnden Facharzt eine Behinderung des Kindes ausgeschlossen. Das Kind kam jedoch mit einem sogenannten „offenen Rücken“ (Spina bifida) und einem „Wasserkopf“ (Hydrocephalus) zur Welt. Die Eltern klagten auf Schadensersatz mit dem Argument, der Arzt hätte die Behinderungen erkennen können. So hätten sie die Möglichkeit gehabt, die Schwangerschaft rechtmäßig abzubrechen.
Das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm kamen jedoch zu dem Urteil, dass es zwar Pflicht des Arztes sei, die Schwangere über erkennbare Risiken einer Behinderung des Kindes aufzuklären. Auf dem Ultraschallbild sei aber kein eindeutiges Anzeichen für die Behinderungen zu sehen gewesen. In diesem Fall bestünden kein Anlass und keine Verpflichtung, auf weiterführende Ultraschalluntersuchungen hinzuweisen.
Quelle
Ärztezeitung.de, 3.Mai 2011
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