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Mehr Rechte für ledige Väter
Ledige Väter können jetzt auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzt die bisherige Regelung außer Kraft, nach der die Einwilligung der Mutter Voraussetzung war.
Ledige Väter konnten das gemeinsame Sorgerecht seit 1970 nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter des Kindes erhalten. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und erklärte die bisherige Regelung für verfassungswidrig. Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind liegt zwar grundsätzlich bei der Mutter, sie kann aber das Sorgerecht des Vaters nicht mehr generell verweigern. Der Vater kann nun ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht beantragen, über das dann das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls zu befinden hat.
Das Bundesverfassungsgericht setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Es gab zugleich der Verfassungsbeschwerde eines Vaters statt, dem die Mutter des gemeinsamen Kindes die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert hatte.
Blick in die Geschichte
Das Gesetz, das unverheirateten Müttern das alleinige Sorgerecht zuspricht, basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896. Damals legten die Gesetzgeber fest, dass der Vater eines unehelichen Kindes nicht mit ihm verwandt ist. Mit dieser Regelung sollten Männer vor Erbansprüchen nichtehelich gezeugter Kinder (und damit eine möglicherweise schon bestehende Familie) geschützt werden. Das „uneheliche Kind“ und seine Mutter wurden bis in die 1960er Jahre gesellschaftlich diskriminiert und juristisch benachteiligt. Der Mutter wurde die Verpflichtung auferlegt, für das Kind zu sorgen; gleichzeitig lag das tatsächliche gesetzliche Bestimmungsrecht über das Kind nicht bei ihr, sondern bei einem Amtsvormund.
Erst das „Nichtehelichengesetz“ von 1970 trug zu einem grundlegenden Wandel in der Stellung der nichtehelichen Kinder und ihrer Mütter in der Gesellschaft bei. Mütter nichtehelicher Kinder erhielten das elterliche Sorgerecht. Das nichteheliche Kind galt nun auch juristisch als mit seinem Vater verwandt und konnte Erbansprüche geltend machen. Die Amtspflegschaft wurde jedoch bis 1998 beibehalten. Heute kann sie freiwillig auf Wunsch der/des Alleinerziehenden als „Entlastungsservice“ in Anspruch genommen werden.
Quelle
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