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Ärztliche Beratungspflicht bei Abbrüchen nach medizinischer Indikation
Ab 2010 gelten strengere Regeln für Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation: Zwischen Diagnose und Indikationsstellung muss eine dreitägige Bedenkzeit liegen. Vor einem späten Schwangerschaftsabbruch ist eine ärztliche Beratung Pflicht.
Nach langen und kontroversen Auseinandersetzungen hat der Bundestag am 13. Mai eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beschlossen und eine Neuregelung von Schwangerschaftsabbrüchen nach medizinischer Indikation verabschiedet. Da die Entscheidung ethische Grundsätze berührte, war der Fraktionszwang aufgehoben und die Abgeordneten konnten frei entscheiden.
Schwangere, die nach einer pränataldiagnostischen Untersuchung erfahren, dass ihr Kind körperlich oder geistig behindert ist, überlegen häufig, die Schwangerschaft abbrechen zu lassen. Die Neuregelung sieht eine ärztliche Beratung vor, wenn die Entscheidung für einen Abbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche nach Empfängnis getroffen wird. Zu der Beratung müssen medizinische Spezialistinnen oder Spezialisten für die jeweilige Gesundheitsschädigung des Kindes hinzugezogen werden. Die Beratung umfasst auch die Vermittlung zu Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und Behindertenverbänden.
Die behandelnde Ärztin oder der Arzt muss die Beratung schriftlich dokumentieren und sie sich von der Schwangeren schriftlich bestätigen lassen. Wird keine Beratung angeboten, muss die Ärztin oder der Arzt ein Bußgeld von 5000 Euro zahlen.
Dreitätige Bedenkzeit vor Indikationsstellung
Das Gesetz verlangt außerdem eine dreitägige Bedenkzeit zwischen der Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung für einen Schwangerschaftsabbruch. Dies soll einen Zeitrahmen schaffen, in dem die Eltern mit fachlicher Hilfe abwägen können, ob sie sich persönlich und seelisch dem Leben mit einem behinderten oder kranken Kind, oder einem späten Abbruch gewachsen fühlen. Damit soll verhindert werden, dass Eltern unter Schock vorschnell eine Entscheidung treffen, die sie mit ausreichenden Informationen über die Krankheit und die (Über-)Lebenschancen des Kindes möglicherweise nicht getroffen hätten.
Recht auf Nichtwissen
Ärztliche Aufklärung und Beratung müssen im Einvernehmen mit der Schwangeren geschehen. Die Schwangere hat das Recht auf Nichtwissen und kann die Beratung und Vermittlung ablehnen. Sie muss dies aber der Ärztin oder dem Arzt schriftlich bestätigen.
Die Gesetzesänderungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
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