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Rat & Tat: Notwendige Behördengänge

Wenn das Kind endlich da ist, möchten sich die meisten Eltern am liebsten mit nichts anderem beschäftigen. Einige Behördengänge sind jedoch unumgänglich. Die nachfolgende Checkliste hilft, den Überblick zu bewahren.


Standes- und Jugendamt

  • Innerhalb von fünf Werktagen nach der Geburt muss das Neugeborene beim Standesamt des Geburtsorts gemeldet werden. Dort werden auch die Geburtsurkunde sowie die erforderlichen Kopien ausgestellt.
  • Unverheiratete Väter können die Vaterschaft beim Standes- oder Jugendamt des Wohnortes kostenlos anerkennen. Wenn der Vater dies bereits vor der Geburt erledigt, kann er nach der Geburt sofort in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen werden.
  • Unverheiratete Eltern können das gemeinsame Sorgerecht erhalten, indem sie übereinstimmende Sorgeerklärungen bei einem Notar oder beim Jugendamt abgeben. Auch wenn die Mutter nicht möchte, dass der Vater das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht erhält, kann er es bei einem Familiengericht beantragen, das dann über den Antrag entscheidet. Das Bundesjustizministerium erarbeitet zurzeit eine Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechts für nicht verheiratete Eltern.
  • Falls die Vaterschaft und/oder Unterhaltszahlungen klärungsbedürftig sind,kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind beantragt werden. Der Beistand unterstützt das Kind bei der Vaterschaftsfeststellung und in Unterhaltsan-
    gelegenheiten. Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, der das alleinige Sorgerecht für das Kind hat. Haben beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht, kann die Beistandschaft von dem Elternteil beantragt werden, bei dem das Kind lebt und der das Kind überwiegend betreut.
  • Wenn Alleinerziehende für sich und ihr Kind vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können sie für Kinder unter 12 Jahren Unterhaltsvorschuss beantragen. Dies gilt auch bei ungeklärter Vaterschaft. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Krankenkasse

  • Privat versicherte Eltern müssen die Krankenversicherung des Kindes regeln. Gesetzlich Versicherte schicken einfach die dafür vorgesehene Kopie der Geburtsurkunde an ihre Krankenkasse. Das Kind kann auch in die Krankenkasse des unverheirateten Vaters aufgenommen werden. In diesem Fall benötigt dessen Krankenkasse die Vaterschaftsanerkennung.

Arbeitgeber

  • Dem Arbeitgeber der Frau muss die Geburt des Kindes mitgeteilt werden. In den ersten acht Wochen nach der Entbindung darf sie wegen der Mutterschutzfrist nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Frist zwölf Wochen.
  • Beide Elternteile haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes - vorausgesetzt, beide leben mit dem Kind in einem Haushalt. Vater oder Mutter müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin anmelden.
  • Mit der erstmaligen schriftlichen Anmeldung der Elternzeit müssen die Eltern verbindlich festlegen, für welche Zeiträume der kommenden zwei Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Das dritte Jahr ist flexibel und kann noch zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Frist von sieben Wochen angemeldet werden.

Familienkasse

  • Das Kindergeld und gegebenenfalls der Kinderzuschlag werden bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt. Alternativ kann unter Umständen statt Kindergeld ein Kinderfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Was steuerlich günstiger ist, errechnet die Familienkasse.

Elterngeldstelle

  • Der Antrag auf das Elterngeld sollte einschließlich der notwendigen Bescheinigungen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes bei der Elterngeldstelle eingereicht werden, da das Elterngeld rückwirkend höchstens für drei Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird.

Bürgeramt

  • Bei der Einwohnermeldestelle des zuständigen Bürgeramtes (Bürgerbüros) kann ein Kinderausweis für das Kind beantragt werden. Dort wird es auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

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Checkliste

Ämter und Anträge

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte?

Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung sowie für die Betreuung jüngerer Kinder gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Erst ab August 2013 sollen alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommen.

Brauchen Eltern eine frühere Betreuung oder längere Betreuungszeiten, haben die Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern einen Ermessensspielraum. Eltern mit einem besonderen Betreuungsbedarf können also versuchen, mit der Einrichtung eine günstige Lösung auszuhandeln.

Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist derzeit höher als das tatsächliche Angebot. Eltern, die ihr Kind in einer öffentlichen Einrichtung betreuen lassen möchten, sollten ihren Wunsch so frühzeitig wie möglich beim Jugendamt anmelden. Da die Wartelisten für Plätze in Kindertagesstätten lang sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich nach Alternativen umzusehen, etwa nach einer Elterninitiative oder einer Tagesmutter.

Bin ich während der Elternzeit weiter krankenversichert?

Wer kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat und in der Familienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin versichert ist, bleibt dies auch während der Elternzeit. Auch die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen. Mütter und Väter, die in dieser Zeit kein oder ein nur geringfügiges Erwerbseinkommen haben, sind während der Elternzeit beitragsfrei gestellt. Erst ab einem Einkommen von 400 Euro monatlich, etwa aus einer Teilzeittätigkeit, müssen sie wieder Beiträge an die Krankenkasse zahlen.

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beitragszahlung freigestellt. Für sie kommt gegebenenfalls der Mindestbeitrag der Krankenkasse in Frage. Auch privat Krankenversicherte müssen während der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn sie kein Einkommen erzielen, und können nicht über ihre Ehepartner versichert werden. Zudem müssen privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil an der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit selbst tragen.

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