Flexible Arbeitszeitmodelle sind familienfreundlich, wenn sie den Beschäftigten genügend Spielraum bieten, um berufliche und familiäre Aufgaben gut miteinander zu vereinbaren. Modelle, bei denen die Beschäftigten je nach Geschäftslage länger oder kürzer zur Arbeit erscheinen, sind dagegen vor allem arbeitgeberfreundlich.
Im optimalen Fall passen beide Interessen unter einen Hut: Werden flexible Arbeitszeiten vereinbart, profitiert der Betrieb von motivierten Beschäftigten, die auch mal länger bleiben, wenn es nötig ist, und weniger arbeiten, wenn die Auftragslage schlechter ist. Und die Beschäftigten können Zeiten geringeren Arbeitsaufkommens nutzen, um sich ihrer Familie zu widmen.
Familienorientierte Arbeitszeitmodelle können nur funktionieren, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten auf Vertrauen und gegenseitiger Wertschätzung basiert. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass Beschäftigte durch die Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeitregelungen keine Nachteile zu befürchten haben.
Grundmodelle
Die folgenden Grundtypen familienorientierter Arbeitszeitmodelle lassen sich grundsätzlich je nach individuellen Erfordernissen abwandeln. In größeren Betrieben gibt es mitunter verschiedene Formen von Teilzeitarbeit.
- Vollzeitarbeit mit Kernarbeitszeit (Gleitzeit): Es wird eine Kernarbeitszeit vereinbart, wobei der tägliche Arbeitsbeginn und das Ende flexibel gehandhabt werden. Die vertraglich festgelegte Arbeitszeit bleibt dabei unberührt.
- Komprimierte Stunden: Dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden wird an weniger Tagen geleistet. Statt jeden Werktag beispielsweise von 9 bis 18 Uhr zu arbeiten, wird die volle Wochenstundenzahl auf vier Tage verteilt.
- Teilzeitarbeit: Die Arbeitszeit wird täglich um eine oder mehrere Stunden oder tageweise reduziert. Damit verbunden ist eine einsprechende Verringerung des Einkommens.
- Teleheimarbeit (Homeoffice): Der Arbeitsort kann (fest vereinbart oder je nach Bedarf) stunden- oder tageweise nach Hause verlegt werden. Arbeitszeit und -dauer bleiben unverändert, sodass keine Einkommensverluste entstehen.
- Vertrauensarbeitszeit: Der Arbeitgeber verzichtet auf die Kontrolle der Arbeitszeit. Was zählt, ist das Ergebnis der Arbeit. In welcher Zeit die Beschäftigten das erforderliche Ergebnis erreichen, ist ihnen überlassen. Vertrauensarbeitszeit lässt sich leicht mit Telearbeit kombinieren.
- Zeitkonten: Geleistete Arbeitszeiten werden entweder als Arbeitszeitguthaben oder als Arbeitszeitschulden auf einem Zeitkonto erfasst. Dabei vereinbaren das Unternehmen und die Beschäftigten feste Obergrenzen für Zeitguthaben und Zeitschulden. Führt eine Phase stärkeren familiären Engagements beispielsweise zu einer bestimmten „Zeitschuld“, kann dies später mit intensiveren Arbeitsphasen ausgeglichen werden – oder umgekehrt. Das gilt auch für unvorhersehbare familiäre Erfordernisse: Eine kurzfristige Freistellung zur Kinderbetreuung kann entweder mit einem Zeitguthaben verrechnet oder später im Betrieb nachgearbeitet werden. Die Möglichkeit, in Notfällen ohne finanzielle Einbußen einige freie Stunden oder Tage zu nehmen, kann berufstätige Eltern enorm entlasten.
Weiterführende Informationen
- Informationsportal zu Beruf und Familie
Die Gemeinnützige Hertie-Stiftung möchte mit der Initiative "berufundfamilie gGmbH" dazu beitragen, dass familiäre Interessen nicht als Hemmnis, sondern als Chance der Wirtschaft begriffen werden. Das Internetportal bietet zahlreiche Informationen zum Thema Beruf und Familie. Neben Daten und Fakten zu den Rahmenbedingungen für Familien in Deutschland gibt es vor allem Informationen für Unternehmen, die aufzeigen, wie Betriebe und Arbeitsverhältnisse familienfreundlich gestaltet werden können.
(Recherchedatum: 04.11.2011) - "Teilzeit - Alles was recht ist"
In der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit erläutert. Ausführlich wird auf alle dazugehörigen gesetzlichen Regelungen wie die Vertragsgestaltung, den Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Kündigungsschutz eingegangen. Die kostenlose 88-seitige Broschüre kann auf der Internetseite des BMAS bestellt oder als PDF heruntergeladen werden.
(Recherchedatum: 24.03.2010)
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich Überstunden ablehnen, um mehr bei meiner Familie zu sein?
Ob tariflich geregelt oder persönlich ausgehandelt: In den meisten Arbeitsverträgen stehen verbindliche Vereinbarungen über den Umgang mit der sogenannten Mehrarbeit. Dort ist festgehalten, in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind, wie sie zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen sind.
Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass ihre Beschäftigten Überstunden leisten. Dafür müssen allerdings betriebliche Gründe vorliegen, wie etwa unvorhergesehene Liefertermine. Wer in diesem Rahmen angeordnete Überstunden verweigert, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Überstunden dürfen allerdings nicht zum Dauerzustand werden. Das käme einer ständigen Verlängerung der normalen Arbeitszeit gleich. Von Ausnahmen abgesehen liegt die gesetzliche Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden wöchentlich. Folglich gelten pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag, nach denen mit dem Grundgehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind, nur im Rahmen von 48 Arbeitsstunden pro Woche.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Bei Unklarheit der Vertragslage oder Unstimmigkeiten ist es ratsam, den Betriebs- oder Personalrat zu befragen oder sich anderenorts arbeitsrechtlich beraten zu lassen.
Hat man auch als Vater das Recht, sich wegen eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen?
Sowohl Mütter als auch Väter haben das Recht, sich wegen der Krankheit eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Das Krankengeld beträgt rund 75 Prozent des Nettolohnes. Nähere Informationen gibt die zuständige Krankenkasse.
Nach § 45 SGB V gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn
- das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist,
- die Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig ist (Attest),
- im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen könnte.
Unter diesen Voraussetzungen können sich beide Elternteile für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind zu. Bei mehreren Kindern ist die Zahl der freizustellenden Arbeitstage für Alleinerziehende auf insgesamt 50, für Paare auf 25 begrenzt.
Daneben haben nach § 616 BGB Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen gehindert werden, zur Arbeit zu gehen (im Gesetz heißt es „durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden“). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das eigene Kind noch nicht allein zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann oder krank wird und gepflegt werden muss.
Bei einem Kind unter acht Jahren gilt im Einzelfall ein Zeitraum von fünf Tagen als "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit".
Privat Versicherte können sich nicht auf den § 45 SGB V berufen. Sie haben lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB.
Haben Väter ein Anrecht auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz?
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG):
- Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
- Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen.
- Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
- Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
Mein Mann möchte sich nach der Entbindung unbezahlten Urlaub nehmen, um den Haushalt zu versorgen. Erstattet ihm die Krankenkasse den Verdienstausfall?
Versorgt der Vater nach der Geburt eines Kindes den Haushalt, weil die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, erstattet ihm die Krankenkasse in der Regel einen Teil seines Verdienstausfalls. Wenn die Mutter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, kann sie nach Sozialgesetzbuch V § 38 bei ihrer Kasse eine Haushaltshilfe beantragen. Falls ein solcher Bedarf schon vor der Geburt absehbar ist, sollte der Antrag rechtzeitig zuvor gestellt werden.
Übernimmt der Mann die häusliche Betreuung, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen für die teilweise Kostenerstattung
- eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den Umfang der Versorgung und
- eine Nettoverdienstbescheinigung vom Arbeitgeber des Mannes.
Genaue Auskünfte über die Höhe und Dauer der Erstattung gibt die örtliche Geschäftsstelle der Krankenkasse. Dort können auch alle nötigen Antragsformulare angefordert werden.
Privatversicherte müssen sich bei ihrer jeweiligen Versicherung nach den Möglichkeiten einer Kostenübernahme erkundigen.


