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Bernd H.: "Tausche Freizeit gegen Kind"

Als leitender Angestellter eines Jugendhilfeträgers arbeitet Bernd H. rund 45 Stunden in der Woche. Trotzdem ist er seinen beiden Kindern ein naher Vater. Außerdem teilt er sich mit seiner halbtags erwerbstätigen Frau die Hausarbeit.


"Ich bin kein Supermann", betont der 44-jährige Psychologe. "Wir sind lediglich gut organisiert."

Sein Job beginnt morgens um 8.30 Uhr, nachdem er seine beiden Kinder versorgt und zur Schule gebracht hat. Seine Frau kümmert sich unterdessen um sich selbst und verlässt das Haus bereits gegen 7.30 Uhr. "Die Aufteilung morgens hat sich bewährt. Meine Frau ist ein Morgenmuffel, und wenn ich mich allein um die Kinder kümmere, kommt sich niemand ins Gehege."

Tanz auf zwei Hochzeiten

Montags macht Bernd H. erst gegen 22 Uhr Feierabend. Dafür kommt er dienstags um 14 Uhr nach Hause. Mittwochs und donnerstags tritt er um 17.30 Uhr wieder bei der Familie an, freitags gegen 15 Uhr. An Schreibtischarbeit und zeitaufwändige Konzepte, die er häufig schreiben muss, setzt er sich abends nach 22 Uhr. "Das ist nicht schön", sagt er, "aber notwendig. Wenn ich meinen Job gut machen und trotzdem genügend Zeit mit den Kindern verbringen will, muss ich mich eben spät abends noch hinsetzen."

Irgendwann habe er eine Entscheidung getroffen: Weniger Zeit mit seinen Kindern zu verbringen kam für ihn ebenso wenig in Frage wie seine Frau es akzeptiert hätte, wenn er kaum noch Hausarbeit erledigt hätte. "Weil wir auf meinen Verdienst aber schon immer ohne Einbußen angewiesen waren, habe ich also auf Freizeit verzichtet."

Aufgabenteilung

Wenn alles gut geht, ist die Kinderbetreuung unter der Woche durch einen Hort bis 15 Uhr gesichert. Ist eines der Kinder krank, bringt Bernd H. es entweder auf seinem Weg zur Arbeit zu den Schwiegereltern, oder er bleibt zu Hause, bis seine Frau ihn am frühen Nachmittag ablöst. Dann muss er die verlorene Arbeitszeit abends dranhängen. "Mein Arbeitsverhältnis beruht zum Glück auf Vertrauensarbeitszeit. Ich muss meinen Job erledigen; wie und wann, das bleibt mir überlassen."

Mit dem Kochen wechselt er sich mit seiner Frau ab. Zu seinen Pflichten zählen außerdem der große Wocheneinkauf, die Entsorgung des Mülls, tägliches Fegen und Saugen sowie alles, was mit Technik und Reparatur zu tun hat. "Meine Frau macht die gesamte Wäsche und putzt das Bad. Da bin ich ehrlich gesagt froh", schmunzelt er, "dass ich einfach nicht ihren Ansprüchen genüge." Bei den Hausaufgaben kümmere sie sich im Bedarfsfall um die Fremdsprachen, er sei für Mathematik und Deutsch zuständig.

Der Mittelpunkt des Lebens

Als vor 14 Jahren sein Sohn geboren wurde, hatte Bernd H. noch eine andere Stelle. Er arbeitete nicht mehr als 35 Stunden pro Woche, seine Frau blieb zu Hause, stillte lange und managte über die Teilnahme an Säuglingsgruppen den Kleinkinderalltag. "Im Prinzip hatten wir damals eine klassische Aufteilung. Aber nach Feierabend war ich zu 100 Prozent für den Jungen da und habe ihn auch jeden Abend ins Bett gebracht. Außerdem hat meine Frau nach einer gewissen Zeit die Chance des Erziehungsurlaubs, wie das damals noch hieß, genutzt und eine neue Ausbildung begonnen."

Seinem Gefühl nach sei er früh die wichtigste Bezugsperson seines Sohnes geworden, was ihn sehr glücklich gemacht habe. Die Tochter kam drei Jahre später und hatte lange Zeit ein engeres Verhältnis zu seiner Frau. Bernd H. ist besonders froh um die ersten drei Jahre seines Vaterseins. "Das Kind war damals der Mittelpunkt meines Lebens. Das wäre bei meinem aktuellen Job so nicht möglich gewesen."

Das Schiff geht nicht unter

Er brauche keine Schwiegermutter als Nothilfe, sagt Bernd H. nicht ohne Stolz, wenn seine Frau am Wochenende arbeiten müsse, was häufiger vorkomme. "Das Schiff geht nicht unter, wenn die Mutter nicht an Bord ist. Es schippert einfach eine Weile ohne sie weiter. Allerdings werden die Kinder älter, und da brauchen sie nur noch selten unsere gesamte Aufmerksamkeit. Schade, eigentlich."

Publikationen zum Thema

Richter, Robert; Schäfer, Eberhard
München 2005, 4. Auflage | Preis: 14,90 €
Volker Baisch und Bernd Neumann
2008 | Preis: 16,95 €

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich Überstunden ablehnen, um mehr bei meiner Familie zu sein?

Ob tariflich geregelt oder persönlich ausgehandelt: In den meisten Arbeitsverträgen stehen verbindliche Vereinbarungen über den Umgang mit der sogenannten Mehrarbeit. Dort ist festgehalten, in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind, wie sie zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen sind.

Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass ihre Beschäftigten Überstunden leisten. Dafür müssen allerdings betriebliche Gründe vorliegen, wie etwa unvorhergesehene Liefertermine. Wer in diesem Rahmen angeordnete Überstunden verweigert, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Überstunden dürfen allerdings nicht zum Dauerzustand werden. Das käme einer ständigen Verlängerung der normalen Arbeitszeit gleich. Von Ausnahmen abgesehen liegt die gesetzliche Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden wöchentlich. Folglich gelten pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag, nach denen mit dem Grundgehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind, nur im Rahmen von 48 Arbeitsstunden pro Woche.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Bei Unklarheit der Vertragslage oder Unstimmigkeiten ist es ratsam, den Betriebs- oder Personalrat zu befragen oder sich anderenorts arbeitsrechtlich beraten zu lassen.

Hat man auch als Vater das Recht, sich wegen eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen?

Sowohl Mütter als auch Väter haben das Recht, sich wegen der Krankheit eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Das Krankengeld beträgt rund 75 Prozent des Nettolohnes. Nähere Informationen gibt die zuständige Krankenkasse.

Nach § 45 SGB V gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn

  • das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist,
  • die Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig ist (Attest),
  • im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen könnte.

Unter diesen Voraussetzungen können sich beide Elternteile für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind zu. Bei mehreren Kindern ist die Zahl der freizustellenden Arbeitstage für Alleinerziehende auf insgesamt 50, für Paare auf 25 begrenzt.

Daneben haben nach § 616 BGB Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen gehindert werden, zur Arbeit zu gehen (im Gesetz heißt es „durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden“). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das eigene Kind noch nicht allein zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann oder krank wird und gepflegt werden muss.

Bei einem Kind unter acht Jahren gilt im Einzelfall ein Zeitraum von fünf Tagen als "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit".

Privat Versicherte können sich nicht auf den § 45 SGB V berufen. Sie haben lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB.

Haben Väter ein Anrecht auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG):

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
  • Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen.
  • Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
  • Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

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