. .

Elternzeit und Elterngeld

Männer und Frauen in Elternzeit dürfen bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, ohne den mit der Elternzeit verbundenen Kündigungsschutz zu verlieren. Das Elterngeld bietet zudem auch Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen.


Väter und Mütter können die so genannte Elternzeit unabhängig voneinander beanspruchen. Das bedeutet, beide können sich nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre lang ganz oder teilweise um den Nachwuchs kümmern. Dabei ist es freigestellt, ob sie die Elternzeit einzeln, nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Wählen können sie auch, ob sie vorübergehend komplett oder nur teilweise auf ihre Erwerbstätigkeit verzichten.

Stimmt der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin zu, ist es außerdem möglich, einen beliebigen Anteil Elternzeit (bis zu 12 Monate) auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, zum Beispiel für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr. Wird das Arbeitsverhältnis unterdessen gewechselt, ist der neue Betrieb allerdings nicht an die Übertragung der Elternzeit gebunden.

Kündigungsschutz

Wenn die Elternzeit im Betrieb angekündigt wurde (spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn), kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mehr gekündigt werden.

Darüber hinaus ruht während der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis, doch besteht der Arbeitsvertrag unverändert weiter. Nach der Elternzeit lebt der bisherige Arbeitsvertrag wieder auf. Anspruch besteht dann jedoch lediglich darauf, wieder im ursprünglichen Umfang und bei gleicher Entlohnung im früheren Betrieb tätig zu werden, nicht aber am gleichen Arbeitsplatz. Eine grundsätzliche Garantie auf eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz gibt es nicht.

Teilzeit während der Elternzeit

In der Elternzeit sind bis zu dreißig Wochenstunden Erwerbsarbeit erlaubt, entweder im angestammten Betrieb oder (nach Rücksprache mit dem Betrieb) bei einem anderen Arbeitgeber.

Väter und Mütter haben während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) das Anrecht auf eine Teilzeitstelle zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn sie in einem Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten arbeiten und dem Betrieb länger als sechs Monate angehören. Ein Anrecht auf eine Teilzeitstelle unter 15 Wochenstunden besteht jedoch nicht – unabhängig von der Betriebsgröße.

Wer während Elternzeit arbeiten möchte, sollte dies so früh wie möglich mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin besprechen. Dann bleibt genügend Zeit, die persönlichen Bedürfnisse mit den betrieblichen Abläufen abzustimmen.

Das Elterngeld

Während der Elternzeit haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden.

Vater oder Mutter erhalten je nach Höhe des vorherigen Einkommens 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1800 Euro. Allerdings wird das Elterngeld beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet. Dadurch kann sich die Höhe der genannten Sozialleistungen verringern. Eltern, die die genannten Sozialleistungen erhalten, aber vor der Geburt ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit hatten, erhalten einen Elterngeldfreibetrag in Höhe des Einkommens vor der Geburt von höchstens 300 Euro. Das heißt, sie erhalten den Freibetrag zusätzlich zu den Sozialleistungen.

Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem dazugehörigen Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld angerechnet. Für Geringverdiener, Familien mit mehreren Kindern und bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Elterngeld-Anspruch.

Da die Berechnung im Einzelfall kompliziert ist, sollte man sich in einer Elterngeldstelle oder Schwangerschaftsberatungsstelle informieren. Mehr Informationen dazu finden sich in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Link siehe unten).

Bezugsdauer und Partnermonate

Elternpaare können das Elterngeld für bis zu 14 Monate erhalten. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf bis zu zwei zusätzliche Monatsbeträge besteht, wenn sich in dieser Zeit das Erwerbseinkommen mindert und sich der Partner an der Betreuung der Kinder beteiligt. Die Eltern können die Monatsbeträge - bis auf die zwei Partnermonate - frei untereinander aufteilen. Es kann zum Beispiel erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge, dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge in Anspruch nehmen. Aber auch die gleichzeitige Inanspruchnahme der Monatsbeträge durch beide Eltern ist möglich. Dann reduziert sich jedoch die Zahl der Monate entsprechend, das heißt, wenn beide Eltern in den ersten sieben Lebensmonaten Elterngeld gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.


Alleinerziehende erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld, sofern sie das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, für mindestens 2 Monate Erwerbseinkommen wegfällt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

Mehr Wahlfreiheit

Elternzeit und Elterngeld ermöglichen auf diese Weise eine Vielzahl von Kombinationen, Kindererziehung und Erwerbsarbeit aufzuteilen. Durch das Elterngeld sind die Väter nun ein wenig freier in der Entscheidung, sich vorübergehend allein oder gemeinsam mit der Partnerin um den Nachwuchs zu kümmern.

Unabhängig von notwendigen finanziellen Erwägungen kann die Elternzeit für Väter auch eine wertvolle „Auszeit“ sein, in der sie mit etwas Abstand vom Beruf vieles neu überdenken können, um möglicherweise neue berufliche Weichen zu stellen.

Informationen des BMFSFJ

Weiterführende Informationen

Publikationen zum Thema

Range-Ditz, Daniela
2009 | Preis: 9,90 €

Beratungsstellensuche

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Überstunden ablehnen, um mehr bei meiner Familie zu sein?

Ob tariflich geregelt oder persönlich ausgehandelt: In den meisten Arbeitsverträgen stehen verbindliche Vereinbarungen über den Umgang mit der sogenannten Mehrarbeit. Dort ist festgehalten, in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind, wie sie zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen sind.

Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass ihre Beschäftigten Überstunden leisten. Dafür müssen allerdings betriebliche Gründe vorliegen, wie etwa unvorhergesehene Liefertermine. Wer in diesem Rahmen angeordnete Überstunden verweigert, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Überstunden dürfen allerdings nicht zum Dauerzustand werden. Das käme einer ständigen Verlängerung der normalen Arbeitszeit gleich. Von Ausnahmen abgesehen liegt die gesetzliche Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden wöchentlich. Folglich gelten pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag, nach denen mit dem Grundgehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind, nur im Rahmen von 48 Arbeitsstunden pro Woche.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Bei Unklarheit der Vertragslage oder Unstimmigkeiten ist es ratsam, den Betriebs- oder Personalrat zu befragen oder sich anderenorts arbeitsrechtlich beraten zu lassen.

Haben Väter ein Anrecht auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG):

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
  • Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen.
  • Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
  • Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.

Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.

Bin ich während der Elternzeit weiter krankenversichert?

Wer kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat und in der Familienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin versichert ist, bleibt dies auch während der Elternzeit. Auch die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen. Mütter und Väter, die in dieser Zeit kein oder ein nur geringfügiges Erwerbseinkommen haben, sind während der Elternzeit beitragsfrei gestellt. Erst ab einem Einkommen von 400 Euro monatlich, etwa aus einer Teilzeittätigkeit, müssen sie wieder Beiträge an die Krankenkasse zahlen.

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beitragszahlung freigestellt. Für sie kommt gegebenenfalls der Mindestbeitrag der Krankenkasse in Frage. Auch privat Krankenversicherte müssen während der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn sie kein Einkommen erzielen, und können nicht über ihre Ehepartner versichert werden. Zudem müssen privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil an der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit selbst tragen.

Lesen Sie auch...

Familie und Beruf

Das Kind ist da. Wie soll nun das Leben zu dritt aussehen? Wie lassen sich Berufstätigkeit und Elternsein verbinden? Soll Mutter- oder Vatersein zum Hauptberuf werden oder teilen sich die Partner die Familienarbeit? Welche Möglichkeiten bietet die Elternzeit? mehr...


Rechtliches und finanzielle Hilfen

Für junge Familien gibt es eine Reihe rechtlicher und finanzieller Hilfen. An alle nötigen Informationen zu kommen, ist aber nicht immer einfach. Hier finden Sie Hinweise und Links auf weiterführende, fortlaufend aktualisierte Informationsangebote insbesondere des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). mehr...


Interview: "Väter möchten in Beruf und Familie erfolgreich sein"

Hans-Georg Nelles ist Gründer des Projekts "Väter & Karriere", das in den Anfangsjahren vom Europäischen Sozialfonds und dem Land NRW gefördert wurde. Mit verschiedenen Netzwerkpartnern berät er Unternehmen und Organisationen für eine väterbewusste Personalpolitik. mehr...


 
1248