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Mutterschutz am Arbeitsplatz

Mehr als 50 Prozent der werdenden Mütter in Deutschland sind berufstätig. Zu ihrem Schutz am Arbeitsplatz gibt es zahlreiche gesetzliche Regelungen.


Schutz für die Gesundheit von Mutter und Kind

Die Schwangere hat Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für alle erforderlichen ärztlichen Untersuchungs- und Beratungstermine. Bei der Vereinbarung entsprechender Termine muss die Arbeitnehmerin, soweit dies möglich ist, auf die Belange des Betriebes Rücksicht nehmen. Kann sie Arzt oder Hebamme ohne Schwierigkeiten auch außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen, braucht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Arbeitsbefreiung nicht zu erteilen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, am Arbeitsplatz alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Leben und Gesundheit werdender bzw. stillender Mütter zu treffen.

Das betrifft zum einen die Gestaltung der Arbeitszeiten:

  • Schwangere dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich beziehungsweise nicht mehr als 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen arbeiten.
  • Für minderjährige Schwangere gelten Arbeitszeiten von acht Stunden täglich bzw. 80 Stunden pro Doppelwoche.
  • Mehrarbeit, Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind nicht erlaubt. Lediglich in bestimmten Branchen wie im Gaststättengewerbe sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Ausnahmen möglich.
  • Ab dem fünften Monat dürfen Schwangere nicht länger als vier Stunden täglich im Stehen arbeiten.

Zum anderen dürfen bestimmte Arbeiten von Schwangeren grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Tätigkeiten, die mit häufigem Dehnen und Strecken verbunden sind.
  • Regelmäßiges Bewegen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm beziehungsweise gelegentliche Belastung mit mehr als zehn Kilogramm Gewicht.
  • Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo und Akkordarbeit.
  • Die Bedienung von Maschinen, wenn sie mit einer zu starken Belastung der Füße verbunden sind Arbeit auf Beförderungsmitteln wie Busse, Bahnen und Taxis (ab dem dritten Schwangerschaftsmonat).
  • Arbeiten an Maschinen und Geräten, an denen kein ausreichender Schutz der Schwangeren gewährleistet ist
  • Tätigkeiten, die mit gesundheitsschädlichen Einwirkungen verbunden sind (Gefahrenstoffe, Strahlen, Gase, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm).


Und nicht zuletzt hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für angemessene Erholungspausen zu sorgen. Schwangeren, die überwiegend im Sitzen arbeiten, muss gestattet werden, ihre Arbeit gelegentlich zu unterbrechen und sich Bewegung zu verschaffen. Ist die Arbeit überwiegend mit Stehen und Gehen verbunden, muss eine geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Zudem muss die Schwangere die Möglichkeit haben, sich ab und zu in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen.

Für Beamtinnen und Richterinnen gelten ähnliche Regelungen zum Mutterschutz wie für Angestellte. Sie sind im Beamtenrecht festgelegt. Auskunft erteilt die zuständige Dienstbehörde.

Schutz vor Benachteiligung

Die Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft dürfen für die werdende Mutter keine finanziellen Nachteile mit sich bringen. Die Schwangere ist von allen Arbeiten freizustellen, bei denen kein ausreichender Schutz für sie und ihr Kind gewährleistet ist. Sie kann für die Dauer des Beschäftigungsverbots auf einem anderen, weniger gefährlichen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Handelt es sich dabei jedoch um eine schlechter bezahlte Tätigkeit, so hat die Schwangere Anspruch auf den Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn). Schließt der Gesundheitszustand der Schwangeren jede in dem Unternehmen mögliche Tätigkeit aus, so gilt ein generelles Beschäftigungsverbot bei Zahlung ihres bisherigen, in Einzelfällen auch geringeren, Durchschnittsverdienstes.

Schutz am Arbeitsplatz ist Pflicht

Das Unternehmen muss am Arbeitsplatz ausreichenden Schutz für die werdende Mutter und das Ungeborene gewährleisten. Die zuständigen Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter bzw. Arbeitsschutzämter) sind verpflichtet, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften am Arbeitsplatz zu kontrollieren. An sie kann sich die Schwangere wenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Weiterführende Informationen

Publikationen zum Thema

Anette Engelmeyer und Dr. Wolfgang Straff, Umweltbundesamt
Umweltbundesamt, Bundesamt für Strahlenschutz, Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, RobertKoch-Institut
Berlin 2008 | Preis: kostenlos
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Köln 2006 | Preis: kostenlos
Range-Ditz, Daniela
2009 | Preis: 9,90 €
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