Mitteilung an die Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber
Grundsätzlich sind werdende Mütter zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, ihre Vorgesetzten über die Schwangerschaft zu informieren. Die Frage nach einer Schwangerschaft widerspricht dem Benachteiligungsverbot. Deshalb muss sie weder beim Bewerbungsgespräch noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis beantwortet werden. Auch kann die Schwangere nicht für eine absichtlich falsche Auskunft belangt werden, wenn sie Grund zu der Annnahme hat, dass ihr anderenfalls Nachteile entstehen könnten. Etwas anderes gilt allerdings, wenn bei einem Bewerbungsgespräch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die anstehenden Arbeiten für Schwangere auf keinen Fall in Frage kommen. Verschweigt die Bewerberin in einem solchen Fall die Schwangerschaft, genießt sie keinen Kündigungsschutz, wenn die Schwangerschaft offenbar wird.
Prinzipiell sollte es im Interesse der Schwangeren liegen, das Unternehmen über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren. Denn erst wenn die Schwangerschaft dem Unternehmen bekannt ist, ist es verpflichtet, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes umzusetzen. Das betrifft auch die Zuzahlungen des Unternehmens zum Mutterschaftsgeld. Verlangt das Unternehmen eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft, muss dieses die Gebühren dafür übernehmen. Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt oder Arbeitsschutzamt) zu melden. Mitteilungen an Dritte sind nicht zulässig.
Kündigungsschutz von Anfang an
Kündigungsschutz besteht vom ersten Tag der Schwangerschaft an bis zum vierten Monat nach der Geburt. Das gilt für Voll- und Teilzeitstellen, für Ausbildungsverhältnisse, Heimarbeit oder eine geringfügige Beschäftigung. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einem vertraglich vereinbarten Termin endet, so hat die Schwangere darüber hinaus keinen Kündigungsschutz. Auch wenn der Betrieb Insolvenz anmeldet, ist eine Kündigung möglich. Ein anderer zulässiger Kündigungsgrund kann eine grobe Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin sein, etwa ein Diebstahl. In beiden Fällen muss das Unternehmen jedoch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einholen, wenn es der Schwangeren kündigen will.
Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt einer Kündigung, spätestens aber zwei Wochen danach über die Schwangerschaft informiert ist. Möglicherweise weiß die Schwangere zu dieser Zeit selbst noch nicht, dass sie schwanger ist. Kündigungsschutz genießt sie trotzdem, wenn sie die Mitteilung an das Unternehmen schnellstmöglich nachholt. Im Zweifelsfall muss die Arbeitnehmerin ein Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, seit wann die Schwangerschaft besteht.
Vorsicht bei Kompromissen
Manchmal versuchen Unternehmen den Kündigungsschutz zu umgehen, indem sie der Schwangeren einen Aufhebungsvertrag anbieten, verbunden mit der Zahlung einer Abfindung. Doch so verlockend das Angebot im Einzelfall auch sein mag: Die Schwangere sollte sich gut beraten lassen. Denn eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt ebenso wie eine Eigenkündigung zu Sperrfristen beim Arbeitslosengeld. Außerdem entfällt dann der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Eine Abfindung wiegt diese Nachteile häufig nicht angemessen auf.
Rechtswidrige Kündigung
Bei einer rechtswidrigen Kündigung sollte die Schwangere umgehend die Aufsichtsbehörde informieren und schriftlich gegenüber dem Unternehmen erklären, dass sie mit der Kündigung nicht einverstanden ist. Darüber hinaus sollte sie das Unternehmen auffordern, die Kündigung zurückzunehmen und gleichzeitig mitteilen, dass sie bereit ist, weiterzuarbeiten. Unabhängig davon muss die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, wenn sie die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erreichen will. Die dreimonatige Klagefrist läuft ab Bekanntgabe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Wird der Arbeitnehmerin die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht mitgeteilt oder hat das Unternehmen keinen Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der Aufsichtsbehörde gestellt, kann die Arbeitnehmerin die Kündigungsschutzklage ohne Begrenzung durch die Drei-Wochen-Frist bis zur Grenze der Verwirkung geltend machen. Dennoch sollte die Klage alsbald erhoben werden. Weigert sich das Unternehmen die Kündigung zurückzunehmen, kann Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Möchte die Schwangere eine von der Aufsichtsbehörde genehmigte Kündigung nicht akzeptieren, ist das Verwaltungsgericht zuständig. In beiden Fällen ist eine juristische Vertretung zwar nicht erforderlich, aber dringend anzuraten. Die Anwaltskosten muss die Schwangere selbst tragen, Prozesskosten entstehen nicht.
Bevor sich die werdende Mutter jedoch zu solchen Schritten entscheidet, sollte sie sich an den Betriebsrat wenden. Auch bei der zuständigen Gewerkschaft kann sie sich Rechtsberatung und Unterstützung holen. Frauen mit geringem Einkommen haben zudem Anspruch auf Beratungshilfe in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Die örtlich zuständigen Amtsgerichte erteilen Beratungshilfescheine, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Weiterführende Informationen
- Mutterschutzgesetz - Leitfaden zum Mutterschutz
Auf dieser Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) kann die 66-seitige Broschüre "Mutterschutz" heruntergeladen oder bestellt werden. Die Broschüre stellt alle wesentlichen Aspekte des Mutterschutzes dar. Im Anhang sind die Gesetzestexte und Verordnungen im Wortlaut zitiert. (Recherchedatum: 06.04.2009)
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