Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche zulässig. Wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit in Anspruch nehmen, kann jeder von ihnen bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Wer bislang einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, hat einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Unternehmen oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Die Zustimmung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen (beispielsweise Konkurrenzschutz) verweigert werden.
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Eltern haben während der Elternzeit einen Rechtsanspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen wobei der Anteil der Auszubildenden keine Rolle spielt.
- Das Arbeitsverhältnis der Mutter oder des Vaters in diesem Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Die regelmäßige Arbeitszeit wird für die Dauer von mindestens drei Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche reduziert.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen (etwa Gefährdung der betrieblichen Arbeitsabläufe, unverhältnismäßig hohe Kosten durch notwendige Beschäftigung einer zusätzlichen Kraft).
- In Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten besteht nach den gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit kein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit; in solchen Fällen sollte versucht werden, mit der Arbeitgeberseite eine Einigung zu erzielen. Auch besteht – unabhängig von der Unternehmensgröße - kein Anspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit auf weniger als 15 Wochenstunden.
Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal beansprucht werden. Lehnt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit in zulässiger Weise ab, so besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Elternzeit Arbeitslosengeld zu beziehen. Dazu muss die Mutter oder der Vater allerdings für Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes für eine Tätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung stehen.
Nach der Elternzeit besteht gegenüber dem bisherigen Unternehmen ein Rechtsanspruch auf eine erneute Beschäftigung im gleichen Umfang, wie er vor der Elternzeit galt.
Antragsfristen
Die Frist für die schriftliche Anmeldung der Elternzeit beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin beträgt grundsätzlich sieben Wochen.
Es empfiehlt sich, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit bereits bei Inanspruchnahme der Elternzeit zu stellen, auch wenn die Teilzeitarbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Antrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann, weil zwischenzeitlich eine Ersatzkraft eingestellt wurde.
Beratung
Wer sich hinsichtlich der Inanspruchnahme und Gestaltung der Elternzeit beraten lassen möchte, kann sich an die zuständigen Elterngeldstellen wenden, die in der Broschüre „Elterngeld, Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgelistet sind.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei der zuständigen Elterngeldstelle eine Stellungnahme anfordern, wenn sie Zweifel an der Berechtigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers haben, Elternzeit oder eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen. Hierzu ist aber die Zustimmung des betroffenen Elternteils erforderlich, wenn die Elterngeldstelle für ihre Stellungnahme Angaben über dessen persönliche und sachliche Verhältnisse benötigt.
Weiterführende Informationen
- Elterngeld und Elternzeit (Broschüre)
Hier kann die 83-seitige Broschüre 'Elterngeld und Elternzeit' bestellt oder heruntergeladen werden. Sie informiert ausführlich über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
- "Teilzeit - Alles was recht ist"
In der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit erläutert. Ausführlich wird auf alle dazugehörigen gesetzlichen Regelungen wie die Vertragsgestaltung, den Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Kündigungsschutz eingegangen. Die kostenlose 88-seitige Broschüre kann auf der Internetseite des BMAS bestellt oder als PDF heruntergeladen werden.
(Recherchedatum: 24.03.2010)
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Häufig gestellte Fragen
Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.
Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.
Besteht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie nicht in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden, grundsätzlich mit Ablauf des Vertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht vor Fristablauf, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines befristeten Vertrages besteht allerdings auch während der Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei befristeten Verträgen über wissenschaftliche Mitarbeit nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestehen. Eine weitere Ausnahme bilden Ausbildungsverhältnisse. Sie werden durch die Elternzeit unterbrochen, können aber danach fortgesetzt werden, auch wenn sie befristet sind.
Bin ich während der Elternzeit weiter krankenversichert?
Wer kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat und in der Familienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin versichert ist, bleibt dies auch während der Elternzeit. Auch die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen. Mütter und Väter, die in dieser Zeit kein oder ein nur geringfügiges Erwerbseinkommen haben, sind während der Elternzeit beitragsfrei gestellt. Erst ab einem Einkommen von 400 Euro monatlich, etwa aus einer Teilzeittätigkeit, müssen sie wieder Beiträge an die Krankenkasse zahlen.
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beitragszahlung freigestellt. Für sie kommt gegebenenfalls der Mindestbeitrag der Krankenkasse in Frage. Auch privat Krankenversicherte müssen während der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn sie kein Einkommen erzielen, und können nicht über ihre Ehepartner versichert werden. Zudem müssen privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil an der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit selbst tragen.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte?
Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung sowie für die Betreuung jüngerer Kinder gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Erst ab August 2013 sollen alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommen.
Brauchen Eltern eine frühere Betreuung oder längere Betreuungszeiten, haben die Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern einen Ermessensspielraum. Eltern mit einem besonderen Betreuungsbedarf können also versuchen, mit der Einrichtung eine günstige Lösung auszuhandeln.
Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist derzeit höher als das tatsächliche Angebot. Eltern, die ihr Kind in einer öffentlichen Einrichtung betreuen lassen möchten, sollten ihren Wunsch so frühzeitig wie möglich beim Jugendamt anmelden. Da die Wartelisten für Plätze in Kindertagesstätten lang sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich nach Alternativen umzusehen, etwa nach einer Elterninitiative oder einer Tagesmutter.
Haben Väter ein Anrecht auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz?
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG):
- Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
- Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen.
- Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
- Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden.


