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Familienfreundliche Arbeitswelt

Auch in den Unternehmen der freien Wirtschaft setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Arbeitsbedingungen familienfreundlicher gestaltet werden müssen.


Familienfreundlich - wie geht das?

Unternehmen haben viele Möglichkeiten, die Arbeitsbedingungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter familienfreundlicher zu gestalten. Der "Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit 2006", für den 1.128 Betriebe nach praktizierten Maßnahmen der Familienfreundlichkeit befragt wurden, zeigt, dass diese Möglichkeiten auch mehr und mehr genutzt werden.

Die Maßnahmen reichen von flexibler Arbeitszeitgestaltung über Serviceangebote für Familien bis hin zu Förderprogrammen für den Wiedereinstieg.

Arbeitszeitflexibilisierung

Flexible Arbeitszeitmodelle und eine aktive Elternzeit werden von vielen Eltern als besonders wichtig für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angesehen. Beispiele hierfür sind:

- Flexible Tages- oder Wochenarbeitszeit
- Flexible Jahres- oder Lebensarbeitszeit
- Vertrauensarbeitszeit
- Vorübergehende Teilzeitarbeit
- Job-Sharing
- Telearbeit

Unterstützung bei der Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen

Das Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer wegen der Pflege kranker Kinder oder anderer Angehöriger die Arbeit unterbrechen, wird von den Unternehmen zunehmend toleriert. Maßnahmen der betrieblichen Kinderbetreuung sind dagegen noch eher rar. Folgende Maßnahmen wurden von den befragten Unternehmen angegeben:

- Arbeitsunterbrechung bei Krankheit der Kinder oder Pflege von Angehörigen
- Betriebskindergarten
- Betriebskinderkrippe
- Pflegedienst oder Kurzzeitpflege
- Anmietung von Kindergartenbelegplätzen
- Tagesmütterservice

Service für Familien

Neben flexiblen Arbeitszeitmodellen und Unterstützung bei der Kinderbetreuung haben Unternehmen noch weitere Möglichkeiten, Familien Hilfestellung anzubieten:

- Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsprogramme
- Kantinenverpflegung für Mitarbeiterkinder
- Freizeitangebote für Mitarbeiter und Familie
- Rechtsberatung
- Angebote haushaltsnaher Dienstleistungen

Förderung und Wiedereingliederung

Aller Anfang ist schwer – auch für "gestandene" Berufstätige, die zugunsten der Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit für einige Zeit unterbrochen haben. Auch hier lassen sich die Unternehmen einiges einfallen, um den Wiedereinstieg oder die Neuorientierung zu erleichtern:

- Einarbeitungsprogramme für Wiedereinstieg
- Besondere Personalentwicklung für Frauen
- Weiterbildungsangebote für Eltern in der Elternzeit
- Frauenförderprogramme
- Väterförderung
- Patenprogramme während der Elternzeit

Zukunftsmusik

Während flexible Arbeitszeitmodelle immer größere Verbreitung finden, gibt es bei kostenintensiveren Maßnahmen wie der betrieblichen Kinderbetreuung sicherlich noch viel Nachholbedarf in den Betrieben. Doch die deutsche Wirtschaft gerät allmählich unter Zugzwang: Ein Fachkräftemangel ist heute schon in einigen Branchen zu verzeichnen, und hohe Mitarbeiterfluktuation aufgrund unbefriedigender Arbeitsbedingungen können sich viele Unternehmen nicht mehr leisten. Insofern besteht durchaus Hoffnung, dass sich die Unternehmen nicht nur aufgrund von gesellschaftlichem Druck, sondern auch in eigenem Interesse zukünftig verstärkt für eine familienfreundliche Arbeitswelt einsetzen.

Weiterführende Informationen

Publikationen zum Thema

Range-Ditz, Daniela
2009 | Preis: 9,90 €

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Häufig gestellte Fragen

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.

Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.

Besteht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie nicht in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden, grundsätzlich mit Ablauf des Vertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht vor Fristablauf, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines befristeten Vertrages besteht allerdings auch während der Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei befristeten Verträgen über wissenschaftliche Mitarbeit nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestehen. Eine weitere Ausnahme bilden Ausbildungsverhältnisse. Sie werden durch die Elternzeit unterbrochen, können aber danach fortgesetzt werden, auch wenn sie befristet sind.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte?

Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung sowie für die Betreuung jüngerer Kinder gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Erst ab August 2013 sollen alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommen.

Brauchen Eltern eine frühere Betreuung oder längere Betreuungszeiten, haben die Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern einen Ermessensspielraum. Eltern mit einem besonderen Betreuungsbedarf können also versuchen, mit der Einrichtung eine günstige Lösung auszuhandeln.

Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist derzeit höher als das tatsächliche Angebot. Eltern, die ihr Kind in einer öffentlichen Einrichtung betreuen lassen möchten, sollten ihren Wunsch so frühzeitig wie möglich beim Jugendamt anmelden. Da die Wartelisten für Plätze in Kindertagesstätten lang sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich nach Alternativen umzusehen, etwa nach einer Elterninitiative oder einer Tagesmutter.

Muss der Arbeitgeber einen Mann für Termine im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt freistellen?

Für Arbeitgeber besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, Männer für die Wahrnehmung solcher Termine freizustellen. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine gütliche Vereinbarung treffen zu können. Abgesehen davon ist es ratsam, Untersuchungstermine möglichst ans Ende der ärztlichen Sprechstunden zu legen. Dann lassen sie sich besser mit den üblichen Arbeitszeiten vereinbaren.

Auch wenn die Geburt naht, empfiehlt es sich, schon früh mit dem Arbeitgeber zu sprechen, um für die "Rufbereitschaft" in der Zeit um den errechneten Geburtstermin herum eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Hat man auch als Vater das Recht, sich wegen eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen?

Sowohl Mütter als auch Väter haben das Recht, sich wegen der Krankheit eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Das Krankengeld beträgt rund 75 Prozent des Nettolohnes. Nähere Informationen gibt die zuständige Krankenkasse.

Nach § 45 SGB V gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn

  • das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist,
  • die Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig ist (Attest),
  • im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen könnte.

Unter diesen Voraussetzungen können sich beide Elternteile für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind zu. Bei mehreren Kindern ist die Zahl der freizustellenden Arbeitstage für Alleinerziehende auf insgesamt 50, für Paare auf 25 begrenzt.

Daneben haben nach § 616 BGB Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen gehindert werden, zur Arbeit zu gehen (im Gesetz heißt es „durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden“). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das eigene Kind noch nicht allein zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann oder krank wird und gepflegt werden muss.

Bei einem Kind unter acht Jahren gilt im Einzelfall ein Zeitraum von fünf Tagen als "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit".

Privat Versicherte können sich nicht auf den § 45 SGB V berufen. Sie haben lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB.

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