Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre lang ganz oder teilweise um den Nachwuchs zu kümmern. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Das eröffnet viele Möglichkeiten. Hier einige Beispiele:
Doppelverdiener von Anfang an
Der Vater kann gleich nach der Geburt des Kindes die Elternzeit beginnen, die Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Da eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich während der Elternzeit gestattet ist, können beide Partner von Anfang an in Teilzeit arbeiten – zum Beispiel der eine vormittags, der andere nachmittags.
Besteht die Möglichkeit einer Fremdbetreuung für halbe Tage, können die Eltern auch beide vormittags oder beide nachmittags arbeiten. Dann können sie in der freien Zeit abwechselnd das Kind betreuen, sodass sowohl die Mutter als auch der Vater hin und wieder Zeit für sich selbst findet.
Halbe-halbe
Bei diesem Modell nimmt die Mutter ab dem Ende des Mutterschutzes für sechs Monate Elternzeit; in dieser Zeit arbeitet der Vater in Vollzeit. Nach ihrer Elternzeit wird getauscht: Die Mutter arbeitet wieder in Vollzeit, der Vater kümmert sich bis einschließlich des 14. Lebensmonats um das Kind. Findet sich ein Betreuungsplatz oder eine Tagesmutter für das Kind, kann er in dieser Zeit auch einer Teilzeitarbeit nachgehen. Wenn ab dem 15. Lebensmonat das Kind ganztägig betreut werden kann, können beide Eltern wieder in Vollzeit arbeiten. Die Betreuungskosten sind bis zu zwei Dritteln steuerlich absetzbar.
Rollentausch
Das klassische Rollenmodell, bei dem der Vater arbeitet und die Mutter beim Kind bleibt, lässt sich auch "auf den Kopf stellen". So kann die Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder Vollzeit arbeiten, während der Vater ab der Geburt für zwei Jahre Elternzeit nimmt. Ein Jahr lang widmet er sich dann nur der Kinderbetreuung. Wenn das Kind ab dem zweiten Jahr halbtags in einer Kindergartengruppe oder Kindertagesstätte betreut wird, kann der Vater in dieser Zeit einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Möglicherweise kann er auch schon im ersten Jahr stundenweise zu Hause am Telearbeitsplatz arbeiten, um den Kontakt zum Betrieb aufrechtzuerhalten.
Ein solcher Rollentausch bietet sich vor allem dann an, wenn die Mutter mit einer Vollzeittätigkeit das höhere Einkommen erzielt oder wenn sie bei der Geburt des Kindes gerade erst am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn steht, während der Vater schon "fest im Sattel sitzt".
Wenn die Familie größer wird
Kommen Kinder schnell hintereinander, können sich eine laufende und eine neue Elternzeit für ein weiteres Kind überschneiden. Durch die Möglichkeit, das dritte Jahr mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen späteren Zeitraum zu übertragen, erweitert sich der Spielraum für beide Eltern noch einmal beträchtlich.
Sind die Eltern unschlüssig, wie sie die Elternzeit aufteilen sollen, können sie sich bei den Elterngeldstellen beraten lassen. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken zu machen, wie die Elternzeit so gestaltet werden kann, dass sie für die Familie am besten passt. Denn wenn die Zeiträume für die Elternzeit einmal festgelegt und beantragt sind, ist eine Verkürzung oder Verlängerung nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Weiterführende Informationen
- Elterngeld und Elternzeit (Broschüre)
Hier kann die 83-seitige Broschüre 'Elterngeld und Elternzeit' bestellt oder heruntergeladen werden. Sie informiert ausführlich über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
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Häufig gestellte Fragen
Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.
Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.
Besteht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie nicht in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden, grundsätzlich mit Ablauf des Vertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht vor Fristablauf, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines befristeten Vertrages besteht allerdings auch während der Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei befristeten Verträgen über wissenschaftliche Mitarbeit nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestehen. Eine weitere Ausnahme bilden Ausbildungsverhältnisse. Sie werden durch die Elternzeit unterbrochen, können aber danach fortgesetzt werden, auch wenn sie befristet sind.
Bin ich während der Elternzeit weiter krankenversichert?
Wer kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat und in der Familienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin versichert ist, bleibt dies auch während der Elternzeit. Auch die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen. Mütter und Väter, die in dieser Zeit kein oder ein nur geringfügiges Erwerbseinkommen haben, sind während der Elternzeit beitragsfrei gestellt. Erst ab einem Einkommen von 400 Euro monatlich, etwa aus einer Teilzeittätigkeit, müssen sie wieder Beiträge an die Krankenkasse zahlen.
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beitragszahlung freigestellt. Für sie kommt gegebenenfalls der Mindestbeitrag der Krankenkasse in Frage. Auch privat Krankenversicherte müssen während der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn sie kein Einkommen erzielen, und können nicht über ihre Ehepartner versichert werden. Zudem müssen privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil an der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit selbst tragen.
Haben Väter ein Anrecht auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz?
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG):
- Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
- Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen.
- Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
- Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden.


