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Vielfältig kombinierbar: Die Elternzeit

Mutter und Tochter spielen mit Kochtopfdeckeln in der Küche

Die gesetzlichen Vorschriften zur Elternzeit ermöglichen es Eltern, Kindererziehung und Berufstätigkeit miteinander zu vereinbaren. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten.


Chancen für Familie und Beruf

Die Elternzeit erlaubt es berufstätigen Müttern und Vätern, sich pro Kind maximal drei Jahre lang ganz oder teilweise der Kindererziehung und -betreuung zu widmen, ohne im Berufsleben allzu große Nachteile hinnehmen zu müssen.

Väter und Mütter können die Elternzeit unabhängig voneinander nehmen. Dabei ist es ihnen freigestellt, ob sie die Elternzeit einzeln, nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Wählen können sie auch, ob sie vorübergehend komplett oder nur teilweise auf ihre Erwerbstätigkeit verzichten.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Dabei müssen die Eltern zunächst festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre sie die Elternzeit nehmen möchten. Stimmt der Arbeitgeber zu, ist es außerdem möglich, einen beliebigen Anteil Elternzeit (bis zu zwölf Monate) auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, zum Beispiel für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr. Wird das Arbeitsverhältnis unterdessen gewechselt, ist der neue Betrieb allerdings nicht an die Übertragung der Elternzeit gebunden.

Anspruchsvoraussetzungen

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann für die Betreuung eines Kindes die Elternzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht nur für eigene Kinder, sondern beispielsweise auch für ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, für ein Pflege- oder Adoptivkind. Unverheiratete Väter können Elternzeit für ihre Kinder beanspruchen, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen und betreuen. In besonderen Fällen kann Elternzeit auch für ein Enkelkind, einen Bruder oder Neffen, eine Schwester oder Nichte genommen werden.

Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeit und geringfügigen Beschäftigungen. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit jedoch nicht. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht auch während einer Ausbildung oder Umschulung, während einer Beschäftigung zur beruflichen Fortbildung oder in Heimarbeit. Die Elternzeit wird allerdings nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet, sondern gilt als Unterbrechung der Ausbildung.

Anmeldung der Elternzeit

Die Elternzeit muss stets schriftlich beim Unternehmen angemeldet werden, und zwar spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn. Wird das Baby früher oder später geboren, muss die Elternzeit entsprechend flexibel eingeräumt werden. Die Elternzeitmonate richten sich nicht nach Kalendermonaten, sondern grundsätzlich nach den Lebensmonaten des Babys. Mit der schriftlichen Anmeldung muss man verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.

Wie die Elternzeit aufgeteilt wird, sollte vor der Anmeldung genau überlegt werden, denn die diesbezügliche Wahlfreiheit hat ihre Grenzen. Beantragt eine Mutter beispielsweise Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres, so folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird oder eine Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung des Unternehmens möglich ist. Andererseits ist es sinnvoll, die Elternzeit zunächst nur für zwei Jahre anzumelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können.

Wurde die Elternzeit zunächst nur für zwei Jahre angemeldet, muss die Inanspruchnahme des dritten Jahres fristgerecht sieben Wochen vor dessen Beginn dem Unternehmen mitgeteilt werden. Wird diese Zeit unmittelbar an die bereits beanspruchte Elternzeit angeschlossen, ist eine Zustimmung des Unternehmens nicht erforderlich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Mutter oder dem Vater eine Bescheinigung über die Elternzeit auszustellen.

Kündigungsschutz

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit im Betrieb angekündigt wurde (frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn), kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mehr gekündigt werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Insolvenz oder Betriebsstilllegung, kann mit der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen werden.

Darüber hinaus ruht während der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis, doch der Arbeitsvertrag besteht unverändert weiter. Nach der Elternzeit besteht dann jedoch lediglich Anspruch darauf, wieder im ursprünglichen Umfang und bei gleicher Entlohnung im früheren Betrieb tätig zu werden, nicht aber am gleichen Arbeitsplatz. Eine grundsätzliche Garantie auf eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz gibt es also nicht.

Teilzeit während der Elternzeit

In der Elternzeit sind bis zu 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit erlaubt, entweder im angestammten Betrieb oder (nach Rücksprache mit dem Betrieb) bei einem anderen Arbeitgeber. Wenn beide Elternteile zugleich die Elternzeit in Anspruch nehmen, kann jeder von ihnen bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.

Väter und Mütter haben während der Elternzeit das Anrecht auf eine Teilzeitstelle zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn sie

  • in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten,
  • dem Betrieb länger als sechs Monate angehören und
  • keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit sprechen (etwa Gefährdung der betrieblichen Arbeitsabläufe oder unverhältnismäßig hohe Kosten durch notwendige Beschäftigung einer zusätzlichen Kraft).

Die Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal verringert werden. Wer während der Elternzeit arbeiten möchte, sollte dies so früh wie möglich mit dem Arbeitgeber besprechen. Dann bleibt genügend Zeit, die persönlichen Bedürfnisse mit den betrieblichen Abläufen abzustimmen.

Beratung

Wer sich zur Elternzeit beraten lassen möchte, kann sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle oder die zuständige Elterngeldstelle wenden. Letztere sind in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgelistet (Link siehe unten).

Weiterführende Informationen

Beratungsstellensuche

Häufig gestellte Fragen

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.

Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.

Besteht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie nicht in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden, grundsätzlich mit Ablauf des Vertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht vor Fristablauf, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines befristeten Vertrages besteht allerdings auch während der Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei befristeten Verträgen über wissenschaftliche Mitarbeit nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestehen. Eine weitere Ausnahme bilden Ausbildungsverhältnisse. Sie werden durch die Elternzeit unterbrochen, können aber danach fortgesetzt werden, auch wenn sie befristet sind.

Bin ich während der Elternzeit weiter krankenversichert?

Wer kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat und in der Familienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin versichert ist, bleibt dies auch während der Elternzeit. Auch die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen. Mütter und Väter, die in dieser Zeit kein oder ein nur geringfügiges Erwerbseinkommen haben, sind während der Elternzeit beitragsfrei gestellt. Erst ab einem Einkommen von 400 Euro monatlich, etwa aus einer Teilzeittätigkeit, müssen sie wieder Beiträge an die Krankenkasse zahlen.

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beitragszahlung freigestellt. Für sie kommt gegebenenfalls der Mindestbeitrag der Krankenkasse in Frage. Auch privat Krankenversicherte müssen während der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn sie kein Einkommen erzielen, und können nicht über ihre Ehepartner versichert werden. Zudem müssen privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil an der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit selbst tragen.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte?

Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung sowie für die Betreuung jüngerer Kinder gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Erst ab August 2013 sollen alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommen.

Brauchen Eltern eine frühere Betreuung oder längere Betreuungszeiten, haben die Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern einen Ermessensspielraum. Eltern mit einem besonderen Betreuungsbedarf können also versuchen, mit der Einrichtung eine günstige Lösung auszuhandeln.

Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist derzeit höher als das tatsächliche Angebot. Eltern, die ihr Kind in einer öffentlichen Einrichtung betreuen lassen möchten, sollten ihren Wunsch so frühzeitig wie möglich beim Jugendamt anmelden. Da die Wartelisten für Plätze in Kindertagesstätten lang sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich nach Alternativen umzusehen, etwa nach einer Elterninitiative oder einer Tagesmutter.

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