Betreuung in gemischten Altersgruppen
Während Kinderkrippen nur Säuglinge aufnehmen, betreuen Tagesmütter und Kindertagesstätten (Kitas) Kinder aller Altersklassen bis zum sechsten Lebensjahr. Auch immer mehr Kindergärten öffnen ihre Gruppen für Kinder unter drei Jahren. Für die Kinder ist das meist von Vorteil. Sie erhalten vielseitige Anregungen für ihre Entwicklung und lernen voneinander Rücksichtnahme und Verantwortung. Für die Einrichtung ist die Betreuung von gemischten Altersgruppen eine Herausforderung, denn Kleinkinder haben andere Bedürfnisse als Kinder im Vorschulalter.
Die folgenden Checklisten helfen bei der Einschätzung, welches Betreuungsangebot den eigenen Vorstellungen am besten entspricht. Die aufgeführten Fragen orientieren sich vor allem an Kitas und Kindergärten; sie können aber auch bei der Auswahl einer Tagesmutter oder einer Elterninitiative helfen.
Räumlichkeiten und Ausstattung
- Ist ausreichend Platz entsprechend der Größe der Kindergruppe vorhanden?
- Gibt es geschützte Bereiche für "Krabbelkinder" und solche, die gerade anfangen, das Laufen zu lernen?
- Gibt es einen Außenbereich (Spielplatz, Spielwiese), und welche Spiel- und Bewegungsangebote gibt es dort?
- Gibt es ausreichende, altersgerechte und vielseitige Spielmaterialien für alle Kinder in der Gruppe?
- Sind Räume und Materialien, die für kleinere Kinder gefährlich sein können, entsprechend gesichert?
- Gibt es getrennte Funktionsbereiche für Essen und Pflege, Spiel und Bewegung, Ruhe und Rückzug?
- Sind diese Bereiche übersichtlich gestaltet, so dass sich auch kleinere Kinder zurechtfinden?
- Gibt es einen separaten Schlafraum für die Kleinsten?
Betreuung und pädagogisches Konzept
- Wie groß ist die Kindergruppe und wie viele Betreuungspersonen sind jeweils anwesend?
- Welche Qualifikation haben die Betreuungspersonen?
- Ist die Zusammensetzung der Kindergruppe nach Alter und Geschlecht ausgewogen?
- Gibt es eine Eingewöhnungszeit, in der sich das Kind in Begleitung von Mutter oder Vater an die neue Umgebung gewöhnen kann?
- Gehen die Erzieherinnen und Erzieher aufmerksam, einfühlsam und altersgerecht auf die Kinder ein?
- Gibt es in ausreichendem Maße Anregungen für die sprachliche und motorische Entwicklung des Kindes?
- Hat jedes Kind Freiräume auch für selbstbestimmte Aktivitäten?
- Beobachten und dokumentieren die Erzieherinnen und Erzieher die Interessen und die Entwicklung des Kindes, beispielsweise in Form einer individualisierten Mappe?
Organisation und Kooperation
- Passen die Betreuungszeiten der Einrichtung zu den Bedürfnissen der Eltern und des Kindes?
- Gibt es schriftliches Informationsmaterial über Ausrichtung und Angebote der Einrichtung?
- Gibt es eine Elternvertretung und/oder ausgewiesene Elternsprechzeiten, um Kritik und Anregungen einzubringen?
- Können die Eltern den Alltag in der Einrichtung mitgestalten, beispielsweise durch Hospitationen, Ausflüge, Kinderfeste?
- Berichten die Erzieherinnen und Erzieher regelmäßig über die Entwicklung des Kindes?
- Wird gemeinsam mit den Eltern überlegt, wie das Kind am besten gefördert werden kann?
- Werden Kontakte der Eltern untereinander und gemeinsame Aktivitäten gefördert?
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Häufig gestellte Fragen
Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.
Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.
Besteht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie nicht in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden, grundsätzlich mit Ablauf des Vertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht vor Fristablauf, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines befristeten Vertrages besteht allerdings auch während der Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei befristeten Verträgen über wissenschaftliche Mitarbeit nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestehen. Eine weitere Ausnahme bilden Ausbildungsverhältnisse. Sie werden durch die Elternzeit unterbrochen, können aber danach fortgesetzt werden, auch wenn sie befristet sind.
Bin ich während der Elternzeit weiter krankenversichert?
Wer kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat und in der Familienversicherung des Ehepartners oder der Ehepartnerin versichert ist, bleibt dies auch während der Elternzeit. Auch die eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit bestehen. Mütter und Väter, die in dieser Zeit kein oder ein nur geringfügiges Erwerbseinkommen haben, sind während der Elternzeit beitragsfrei gestellt. Erst ab einem Einkommen von 400 Euro monatlich, etwa aus einer Teilzeittätigkeit, müssen sie wieder Beiträge an die Krankenkasse zahlen.
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beitragszahlung freigestellt. Für sie kommt gegebenenfalls der Mindestbeitrag der Krankenkasse in Frage. Auch privat Krankenversicherte müssen während der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen, auch wenn sie kein Einkommen erzielen, und können nicht über ihre Ehepartner versichert werden. Zudem müssen privat versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil an der privaten Krankenversicherung während der Elternzeit selbst tragen.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte?
Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung sowie für die Betreuung jüngerer Kinder gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Erst ab August 2013 sollen alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommen.
Brauchen Eltern eine frühere Betreuung oder längere Betreuungszeiten, haben die Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern einen Ermessensspielraum. Eltern mit einem besonderen Betreuungsbedarf können also versuchen, mit der Einrichtung eine günstige Lösung auszuhandeln.
Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist derzeit höher als das tatsächliche Angebot. Eltern, die ihr Kind in einer öffentlichen Einrichtung betreuen lassen möchten, sollten ihren Wunsch so frühzeitig wie möglich beim Jugendamt anmelden. Da die Wartelisten für Plätze in Kindertagesstätten lang sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich nach Alternativen umzusehen, etwa nach einer Elterninitiative oder einer Tagesmutter.
Wie finde ich eine Tagesmutter?
Für die Vermittlung einer Tagesmutter können sich Eltern an das örtliche Jugendamt wenden. Es gibt zwar nach wie vor keine verbindlichen Vorgaben für die Qualifizierung von Tagesmüttern. Man kann aber davon ausgehen, dass die vom Jugendamt anerkannten Tagesmütter grundlegende Qualifikationen für die Kinderbetreuung mitbringen und auch über geeignete Räumlichkeiten verfügen. Dies gilt auch für die bisher noch seltenen Tagesväter.
Eine weitere Anlaufstelle sind der Bundesverband für Kindertagespflege und seine Mitgliedsorganisationen auf Länderebene. Der Verband hat einen bundeseinheitlichen Lehrplan zur Qualifizierung von Tagesmüttern entwickelt und vergibt Zertifikate für Tagespflegepersonen, die eine entsprechende Fortbildung abgeschlossen haben.
Viele Eltern verlassen sich auch auf Empfehlungen anderer Eltern, oder sie suchen eine Tagesmutter über Kleinanzeigen in regionalen Tageszeitungen oder Anzeigenblättern.


