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Leben mit Kind: Aufgabenverteilung

Das Kind ist da. Wie soll nun das Leben zu dritt aussehen? Wie werden die Rollen verteilt? Soll Mutter- oder Vatersein zum Hauptberuf werden oder lassen sich Berufstätigkeit und Elternschaft verbinden?


Mit der Geburt jedes Kindes werden die Rollen in der Familie neu verteilt. Die Eltern müssen aushandeln, wie sie das Familienleben in Zukunft gestalten wollen und wer welche Aufgaben übernehmen kann.

Es gibt verschiedene Lebensmodelle, bei denen sich beide Partner die anstehenden Aufgaben teilen können. Die flexible Gestaltung der Elternzeit, die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit und der Fremdbetreuung für das Kind sowie der Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr bieten Eltern Gelegenheit, die finanzielle Verantwortung zu teilen und gleichzeitig die Kindererziehung und -betreuung angemessen zu regeln.

Folgende Fragen sollten frühzeitig von den Eltern geklärt werden: 

  • Wollen sie ihr Kind allein betreuen? 
  • Wollen sie sich diese Aufgabe teilen? 
  • Soll und kann stundenweise jemand aus der Familie, dem Freundeskreis oder aus der Nachbarschaft die Betreuung übernehmen? 
  • Wollen sie das Kind ganztätig oder stundenweise einer Tagesmutter oder Kinderkrippe anvertrauen?

Stellenwert der Berufstätigkeit überprüfen

Der Stellenwert des Berufs hängt für Männer wie auch für Frauen von bestimmten Voraussetzungen ab. Ob jemand in Vollzeit, Teilzeit oder gar nicht berufstätig ist, hat sehr unterschiedliche Gründe: die Qualität der Arbeit und die Arbeitszufriedenheit, berufliche Identifikation, Höhe der Vergütung, Ansprüche an den Lebensstandard, finanzielle Verpflichtungen und Möglichkeiten der Versorgung durch andere.

Allein lebende Frauen und Männer müssen in der Regel Vollzeit berufstätig sein, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. In einer Lebensgemeinschaft oder Ehe sind verschiedene Modelle denkbar. Je früher sich ein Paar mit Kinderwunsch über ein zukünftig denkbares Modell der Arbeitsteilung in Beruf, Haushalt und Kinderbetreuung Gedanken macht, desto leichter wird es umzusetzen sein, wenn das Kind da ist.

Gemeinsame Pläne entwickeln

Wer sich rechtzeitig Gedanken über eine partnerschaftliche Arbeitsteilung im Berufs- und Familienleben macht, läuft später weniger Gefahr, automatisch und ungewollt in traditionelle Muster zu verfallen, in denen die Frau für Kinder und Haushalt zuständig ist und der Mann für das notwendige Einkommen. Entscheidend ist, dass Paare offen darüber reden, wie sie sich die künftige Aufgabenverteilung konkret vorstellen. 

Wichtige Fragen bei der Entwicklung gemeinsamer Perspektiven sind:

  • Welchen Stellenwert hat der Beruf für die Mutter und für den Vater?
  • Wer verdient wie viel, und wie viel Geld braucht die Familie im Monat?
  • Inwieweit sind flexible Arbeitszeiten und Inanspruchnahme der Elternzeit möglich?
  • In welchem Lebensalter soll das Kind von wem hauptsächlich betreut werden, und welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es im sozialen Umfeld?
  • Welche Art der Fremdbetreuung kommt infrage?

Unterstützung im sozialen Umfeld organisieren

In welchem Umfang ein Kind betreut werden muss, hängt von seinem Alter ab. Inwieweit Mitglieder aus dem Familien- oder Freundeskreis mit in die Betreuung eingezogen werden können, richtet sich nicht nur nach dem Alter des Kindes, sondern auch nach den Arbeitszeiten, räumlichen Entfernungen und nicht zuletzt nach dem Vertrauensverhältnis zueinander. Wenn es möglich ist, zum Beispiel die Großeltern für eine (teilweise) Betreuung zu gewinnen, ist das für alle drei Generationen oft ein großer Gewinn.

Ist das Kind schon etwas älter, können neben engen Vertrauten auch Babysitter oder Kinderfrau bei der Betreuung helfen. Jede verlässliche Unterstützung verschafft den Eltern mehr Luft für eigene Interessen, die Partnerschaft und den Beruf.

Möglichkeiten der Fremdbetreuung nutzen

Welche Form von Fremdbetreuung infrage kommt, will gut überlegt sein. Die Betreuung muss bezahlbar sein und den Bedürfnissen des Kindes gerecht werden. Je früher sich Eltern dazu Gedanken machen, umso mehr Zeit haben sie, eine geeignete Betreuungsstelle zu finden.

Insbesondere für Eltern mit Kindern ab drei Jahren gibt es viele öffentliche Angebote. Die Betreuung in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen wird weiter ausgebaut, und auch die Zahl der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sowie die Anzahl der privaten Tagesmütter steigen.

Darüber hinaus gibt es viele individuelle Möglichkeiten der Kinderbetreuung, die Eltern für sich verwirklichen können. Die meisten, wie zum Beispiel die Aufnahme eines Au-Pair-Gastes, die oder der sich um die Kinder kümmert, hängen natürlich von den finanziellen (und räumlichen) Möglichkeiten einer Familie ab.

Weiterführende Informationen

Publikationen zum Thema

Dürr, Anke; Voigt, Claudia
München 2006 | Preis: 17,95 €
Homburg, Elke
Frankfurt 2005 | Preis: 15,90 €
Röhrbein, Ansgar
2010 | Preis: 17,95 €

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Häufig gestellte Fragen

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.

Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte?

Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung sowie für die Betreuung jüngerer Kinder gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Erst ab August 2013 sollen alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommen.

Brauchen Eltern eine frühere Betreuung oder längere Betreuungszeiten, haben die Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern einen Ermessensspielraum. Eltern mit einem besonderen Betreuungsbedarf können also versuchen, mit der Einrichtung eine günstige Lösung auszuhandeln.

Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist derzeit höher als das tatsächliche Angebot. Eltern, die ihr Kind in einer öffentlichen Einrichtung betreuen lassen möchten, sollten ihren Wunsch so frühzeitig wie möglich beim Jugendamt anmelden. Da die Wartelisten für Plätze in Kindertagesstätten lang sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich nach Alternativen umzusehen, etwa nach einer Elterninitiative oder einer Tagesmutter.

Kann ich Überstunden ablehnen, um mehr bei meiner Familie zu sein?

Ob tariflich geregelt oder persönlich ausgehandelt: In den meisten Arbeitsverträgen stehen verbindliche Vereinbarungen über den Umgang mit der sogenannten Mehrarbeit. Dort ist festgehalten, in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind, wie sie zu vergüten oder mit Freizeit auszugleichen sind.

Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Anrecht darauf, dass ihre Beschäftigten Überstunden leisten. Dafür müssen allerdings betriebliche Gründe vorliegen, wie etwa unvorhergesehene Liefertermine. Wer in diesem Rahmen angeordnete Überstunden verweigert, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Überstunden dürfen allerdings nicht zum Dauerzustand werden. Das käme einer ständigen Verlängerung der normalen Arbeitszeit gleich. Von Ausnahmen abgesehen liegt die gesetzliche Höchstarbeitszeit bei 48 Stunden wöchentlich. Folglich gelten pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag, nach denen mit dem Grundgehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind, nur im Rahmen von 48 Arbeitsstunden pro Woche.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Bei Unklarheit der Vertragslage oder Unstimmigkeiten ist es ratsam, den Betriebs- oder Personalrat zu befragen oder sich anderenorts arbeitsrechtlich beraten zu lassen.

Hat man auch als Vater das Recht, sich wegen eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen?

Sowohl Mütter als auch Väter haben das Recht, sich wegen der Krankheit eines Kindes unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, sofern sie gesetzlich krankenversichert sind. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld. Das Krankengeld beträgt rund 75 Prozent des Nettolohnes. Nähere Informationen gibt die zuständige Krankenkasse.

Nach § 45 SGB V gilt diese Regelung jedoch nur dann, wenn

  • das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist,
  • die Betreuung aus ärztlicher Sicht notwendig ist (Attest),
  • im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen könnte.

Unter diesen Voraussetzungen können sich beide Elternteile für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage im Jahr unbezahlt freistellen lassen. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kind zu. Bei mehreren Kindern ist die Zahl der freizustellenden Arbeitstage für Alleinerziehende auf insgesamt 50, für Paare auf 25 begrenzt.

Daneben haben nach § 616 BGB Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen gehindert werden, zur Arbeit zu gehen (im Gesetz heißt es „durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden“). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das eigene Kind noch nicht allein zur Ärztin oder zum Arzt gehen kann oder krank wird und gepflegt werden muss.

Bei einem Kind unter acht Jahren gilt im Einzelfall ein Zeitraum von fünf Tagen als "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit".

Privat Versicherte können sich nicht auf den § 45 SGB V berufen. Sie haben lediglich Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB.

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