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Beruflich aktiv in der Elternzeit

Elternzeit muss nicht notwendig den Berufsausstieg bedeuten. Kontaktpflege und Fortbildung während der Elternzeit sind nur zwei Möglichkeiten, um den späteren Wiedereinstieg vorzubereiten.


Wenn Eltern ihre Elternzeit voll in Anspruch nehmen und für längere Zeit ganz aus dem Arbeitsalltag aussteigen, besteht die Gefahr, wichtige Entwicklungen auf dem Arbeitsgebiet oder am Arbeitsplatz zu verpassen. Es kann auch schwierig sein, sich wieder in den beruflichen Arbeitsrhythmus einzufinden, wenn man sich an den völlig anders strukturierten Alltag mit einem Kleinkind gewöhnt hat.

Kontakt zum Betrieb halten

Solche Gefahren lassen sich umgehen, wenn Mütter und Väter, die eine Elternzeit planen, mit dem Arbeitgeber frühzeitig über eine Anbindung an die Erwerbsarbeit während der Elternzeit sprechen. Wichtig sind ein beständiger Kontakt zum Unternehmen und die Möglichkeit, sich mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen, um über den laufenden Betrieb informiert zu sein. Einladungen zu Mitarbeitertreffen, Betriebsausflügen und -feiern können den Kontakt zur Arbeitsstelle während der Elternzeit ergänzen.

In einigen Betrieben bietet es sich an, dass Mütter oder Väter in Elternzeit als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung einspringen. Auch auf diese Weise können Eltern den Kontakt zum Betrieb halten und wieder festigen, und der Betrieb kann auf eingearbeitete Kräfte zurückgreifen.

Fortbildung und Qualifizierung

Wenn sich der Alltag mit Kind eingespielt hat, haben Mütter und Väter meist wieder etwas mehr Freiraum. Falls keine Teilzeitarbeit möglich ist, brauchen sie Alternativen, um die Anbindung an den Beruf nicht zu verlieren. Möglicherweise bietet das Unternehmen, in dem die Mutter oder der Vater bisher tätig war, betriebliche Fortbildungsmaßnahmen an. Darüber hinaus kann die Elternzeit bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch für ein Fernstudium genutzt werden.

Über aktuelle Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung in den verschiedenen Berufssparten, die Zulassungsvoraussetzungen und Abschlüsse informieren die Handwerkskammern und die Agentur für Arbeit.

Weiterführende Informationen

Publikationen zum Thema

Homburg, Elke
Frankfurt 2005 | Preis: 15,90 €
Dürr, Anke; Voigt, Claudia
München 2006 | Preis: 17,95 €
Range-Ditz, Daniela
2009 | Preis: 9,90 €

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Häufig gestellte Fragen

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich allerdings nur auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bislang gezahlte Arbeitsentgelt. Ein Anrecht auf eine Rückkehr an denselben Arbeitsplatz oder in dieselbe Position wie vor der Elternzeit besteht nicht. Das Unternehmen kann der Mutter oder dem Vater nach Beendigung der Elternzeit also andere, gleichwertige und gleich bezahlte Aufgaben zuweisen.

Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte deshalb mit dem Arbeitgeber frühzeitig klären, wie viel Elternzeit unter diesen Umständen für das Unternehmen akzeptabel ist.

Besteht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz während der Elternzeit?

Befristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie nicht in beiderseitigem Einvernehmen verlängert werden, grundsätzlich mit Ablauf des Vertrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis endet auch nicht vor Fristablauf, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung eines befristeten Vertrages besteht allerdings auch während der Elternzeit nicht. Ausnahmen können bei befristeten Verträgen über wissenschaftliche Mitarbeit nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bestehen. Eine weitere Ausnahme bilden Ausbildungsverhältnisse. Sie werden durch die Elternzeit unterbrochen, können aber danach fortgesetzt werden, auch wenn sie befristet sind.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte?

Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung sowie für die Betreuung jüngerer Kinder gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Erst ab August 2013 sollen alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz bekommen.

Brauchen Eltern eine frühere Betreuung oder längere Betreuungszeiten, haben die Kindertagesstätten in den einzelnen Bundesländern einen Ermessensspielraum. Eltern mit einem besonderen Betreuungsbedarf können also versuchen, mit der Einrichtung eine günstige Lösung auszuhandeln.

Der Bedarf an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist derzeit höher als das tatsächliche Angebot. Eltern, die ihr Kind in einer öffentlichen Einrichtung betreuen lassen möchten, sollten ihren Wunsch so frühzeitig wie möglich beim Jugendamt anmelden. Da die Wartelisten für Plätze in Kindertagesstätten lang sind, ist es in jedem Fall sinnvoll, sich nach Alternativen umzusehen, etwa nach einer Elterninitiative oder einer Tagesmutter.

Haben Väter ein Anrecht auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz?

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG):

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
  • Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen.
  • Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten.
  • Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

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