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Als Pränataldiagnostik werden spezielle Untersuchungen bezeichnet, die über die normalen, laut Mutterpass vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen hinausgehen. Sie zielen vor allem darauf ab, beim Ungeborenen Chromosomenabweichungen, Fehlbildungen und erblich bedingte Erkrankungen festzustellen. Die Grenzen zwischen Vorsorgeuntersuchungen und Pränataldiagnostik sind oftmals fließend.
So gehören beispielsweise zur allgemeinen Schwangerschaftsvorsorge drei Ultraschalluntersuchungen: Sie dienen dazu, das Stadium der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu ermitteln, das Wachstum des Ungeborenen und die Entwicklung seiner Organe zu beobachten und im Hinblick auf die Geburt die Kindslage im Mutterleib festzustellen. Bei der Ultraschalluntersuchung können aber unter anderem auch Hinweise auf einen Neuralrohrdefekt oder ein Down-Syndrom festgestellt werden.
Informierte Zustimmung und Recht auf Nichtwissen
Nur wer gut informiert ist, kann selbstbestimmte Entscheidungen treffen – in Fachkreisen spricht man von „informierter Zustimmung“. Die Ärztin oder der Arzt ist verpflichtet, vor jeder Untersuchung über deren Ziel und Zweck sowie die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Dazu gehört auch, dass deutlich gemacht wird, ob eine Untersuchung noch zur regulären Vorsorge oder bereits zur Pränataldiagnostik gehört. In der Praxis wird dies nicht immer deutlich gemacht, wenn die Schwangere nicht ausdrücklich nachfragt.
Wer eine unbeschwerte Schwangerschaft erleben und lieber gar nicht wissen will, ob das Kind eventuell krank oder behindert sein wird, hat ein Recht auf Nicht-Wissen. Andererseits gehört es zur Informationspflicht von Ärztinnen und Ärzten, die Schwangere über einen auffälligen Befund aufzuklären, da sie anderenfalls haftbar gemacht werden können. Dieser Interessenkonflikt lässt sich jedoch dadurch umgehen, dass die Schwangere der Ärztin oder dem Arzt ausdrücklich erklärt, dass sie über bestimmte Dinge – beispielsweise eine mögliche Behinderung des Kindes – in der Schwangerschaft nicht informiert werden möchte.
Methoden der Pränataldiagnostik
Man unterscheidet in der vorgeburtlichen Diagnostik zwischen nicht-invasiven und invasiven Verfahren. Nicht-invasive Verfahren sind Ultraschalluntersuchungen und die Verfahren zur Risikoeinschätzung. Als invasive Verfahren werden diejenigen Untersuchungen bezeichnet, die mit einem Eingriff in den Körper der Mutter verbunden sind. Im Übrigen werden die Verfahren der Pränataldiagnostik in drei Gruppen unterteilt:
1) Ultraschalluntersuchungen: Neben den Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge kann Ultraschall auch zur Suche nach Fehlbildungen und zur Vorbereitung und Überwachung anderer pränataldiagnostischer Untersuchungen verwendet werden.
2) Verfahren zur Risikoeinschätzung: Hierzu gehören außer dem Nackentransparenztest, der per Ultraschall durchgeführt wird, zwei Bluttests – der Ersttrimester-Test und der Triple-Test.
3) Invasive Verfahren: Dies sind die Chorionzottenbiopsie, die Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese) und die Nabelschnurpunktion.
Die Krankenkasse zahlt nur bedingt
Von der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Leistungen bezahlt, die medizinisch notwendig und sinnvoll sind.Dies sind vor allem die in den Mutterschutzrichtlinien vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen. Die Kosten für Untersuchungen im Rahmen der Pränataldiagnostik werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn bei den regulären Vorsorgeuntersuchungen ein auffälliger Befund festgestellt wurde, der weitere Untersuchungen erforderlich macht, oder wenn aufgrund von Komplikationen bei vorangegangenen Schwangerschaften bestimmte Risiken bestehen. Ansonsten werden die Verfahren der Pränataldiagnostik als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten und müssen von der Schwangeren selbst bezahlt werden.
Weiterführende Informationen
- BZgA-Datenbank Pränataldiagnostik
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat zu den Themen Pränataldiagnostik und unerfüllter Kinderwunsch eine umfangreiche Datenbank zusammengestellt. Neben Fachpublikationen, Broschüren und Internetangeboten werden dort auch mit dem Thema befasste Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen vorgestellt. (Recherchedatum: 27.10.2011)
Publikationen zum Thema
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Häufig gestellte Fragen
Können pränataldiagnostische Untersuchungen das Kind gefährden?
Ein gewisses Risiko für das Ungeborene besteht bei allen Verfahren der Pränataldiagnostik, die mit einem Eingriff verbunden sind (invasive Verfahren). Bei diesen Untersuchungen werden mit einer Hohlnadel kindliche Zellen aus der Plazenta, dem Fruchtwasser oder der Nabelschnur entnommen. Verletzungen des Fötus durch die Nadel sind sehr selten. Der Eingriff kann aber bei der Schwangeren Blutungen und Wehen auslösen, oder es kann Fruchtwasser abfließen.
Laut Statistik beträgt das Risiko einer Fehlgeburt bei der Chorionzottenbiopsie 0,5 bis 2 Prozent, bei der Fruchtwasseruntersuchung 0,5 bis 1 Prozent und bei der Nabelschnurpunktion 1 bis 3 Prozent. Das bedeutet, je nach Verfahren wird bei bis zu drei von 100 untersuchten Frauen durch die Untersuchung eine Fehlgeburt ausgelöst.
Schadet häufiges Ultraschallen dem Ungeborenen?
Wissenschaftliche Studien haben bisher keine schädlichen Auswirkungen von Ultraschall-Untersuchungen auf Ungeborene feststellen können. Dennoch sollte sich der Einsatz des medizinischen Diagnoseverfahrens auf notwendige Untersuchungen im Rahmen der Vorsorge beschränken. Von längerem «Baby-Fernsehen», um das ungeborene Kind in 3D-Technik zu betrachten, rät das Europäische Komitee für Ultraschallsicherheit ab.
Eine große Langzeitstudie zum Thema konnte auch nach wiederholten Ultraschall-Untersuchungen in der Schwangerschaft keine Schäden an Kindern nachweisen. Ein australisches Wissenschaftlerteam hatte insgesamt 3000 Kinder bis zu ihrem achten Lebensjahr begleitet. Von ihnen war die Hälfte während der Schwangerschaft ihrer Mütter mehrmals, die andere dagegen nur einmal mit Ultraschall untersucht worden. Jährliche Vergleiche zeigten keine Unterschiede im Wachstum, im Verhalten oder in der geistigen Entwicklung der Kinder. Die Studie wurde 2004 im renommierten Fachjournal «The Lancet» veröffentlicht. Diese Ergebnisse wurden durch neuere Forschungsarbeiten bestätigt.
In welchem Fall ist ein straffreier Schwangerschaftsabbruch auch nach der 12. Schwangerschaftswoche noch möglich?
Ein Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche nach der Empfängnis ist nur zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt „unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse die körperliche und seelische Gesundheit der Frau bedroht sieht und diese Gefahr nicht auf andere für die Frau zumutbare Weise abgewendet werden kann.“
Bei dieser sogenannten medizinischen Indikation setzt der Gesetzgeber keine zeitlichen Grenzen für die Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs. Nach der 16. Schwangerschaftswoche kann ein Abbruch jedoch nur noch durch Einleitung der Geburt vorgenommen werden. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden daher an die medizinische Indikation für einen Abbruch gestellt. Dies gilt insbesondere ab der 22. bis 24. Schwangerschaftswoche, denn ab diesem Zeitpunkt könnte das Kind außerhalb des Mutterleibs lebensfähig sein.


