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Das Mutterschaftsgeld

Das Mutterschutzgesetz sieht die Zahlung von Mutterschaftsgeld für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen vor. Berufstätige Frauen erhalten zudem einen Zuschuss vom Unternehmen. Aber nicht jede Mutter hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.


Krankenkassen / Mutterschaftsgeld

Mütter erhalten während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Tag der Entbindung Mutterschaftsgeld. Verlängert sich die Schutzfrist aufgrund einer Frühgeburt im medizinischen Sinne oder einer Mehrlingsgeburt, so wird das Mutterschaftsgeld entsprechend länger bezahlt. Dies gilt auch für Entbindungen vor dem errechneten Geburtstermin. Hier verlängert sich die Schutzfrist und die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ebenfalls um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld muss mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Mutter muss bei Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist eigenständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld sein.
  • Die Mutter muss zu Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, oder das Arbeitsverhältnis muss während der Schwangerschaft wirksam aufgelöst worden sein. Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gesetzlich Krankenversicherte in einem Arbeitsverhältnis

Berufstätige Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten neben dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate.

Geringfügig Beschäftigte (bis 400 Euro monatlich) erhalten das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes in Höhe von einmalig bis zu 210 Euro. Ein Anspruch auf Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld besteht in der Regel nicht.

Sonderzuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld bleiben bei der Berechnung ebenso unberücksichtigt wie vorübergehende Erhöhungen oder Minderungen des Arbeitsentgelts. Dauerhafte Verdienstkürzungen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums werden allerdings berücksichtigt, damit schwangere Arbeitnehmerinnen nicht besser gestellt sind als ihre nicht schwangeren Kolleginnen.

Zuschuss des Arbeitgebers

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zwischen dieser Zuwendung und dem durchschnittlichen Netto-Einkommen zahlt das Unternehmen als Zuschuss. Wer beispielsweise vor Beginn der Schutzfristen monatlich durchschnittlich 1.000 Euro netto verdient hat, erhält als Mutterschaftsgeld rund 300 Euro monatlich von der Krankenkasse und rund 700 Euro vom Arbeitgeber.

Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber insolvent, so wird der Arbeitgeberzuschuss von der für das Mutterschaftsgeld zuständigen Stelle (Krankenkasse oder Bundesversicherungsamt) gezahlt.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Schutzfrist in zulässiger Weise (was nur in Ausnahmefällen möglich ist), so bleibt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse dennoch bestehen.

Der Zuschuss des Arbeitgebers entfällt, wenn sich die Schwangere zu Beginn der Schutzfrist noch wegen eines zuvor geborenen Kindes in der Elternzeit befindet. Sie erhält dann lediglich das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Geht die Schwangere allerdings während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nach, so hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Abzug des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkasse den Zuschuss zu zahlen.

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Wer als Ehepartnerin oder als Kind eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenkasse in die Familienversicherung eingebunden ist und nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Familienversicherte mit einem 400-Euro-Job erhalten vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210 Euro.

Privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte

Selbstständig berufstätige Frauen, die – freiwillig oder über die Künstlersozialkasse – in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und im Krankheitsfall Anspruch auf Krankentagegeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankentagegeldes. Gehört das Krankentagegeld nicht zu den vereinbarten Versicherungsleistungen, so besteht auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Etwas anderes gilt allerdings bei Mini-Jobs mit einem Einkommen bis 400 Euro monatlich. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frauen erhalten das Mutterschaftsgeld in diesem Fall auch dann, wenn kein Anspruch auf Krankentagegeld besteht.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten vom Bundesversicherungsamt ein einmalig gezahltes Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Zudem haben sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zwischen dem maximalen kalendertäglichen Mutterschaftsgeld von 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoverdienst. Wer als Selbstständige oder als Hausfrau privat krankenversichert ist, hat dagegen keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

 

Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist als Bezieherinnen von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach SGB III, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat.

Beruht die Arbeitslosigkeit auf einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Kündigung während der Schwangerschaft, zahlen die gesetzliche Krankenkasse und das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.

Arbeitslose Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie können jedoch gegebenenfalls Sozialhilfe beantragen. Die Agentur für Arbeit darf allerdings Arbeitslose nur aus der gesetzlichen Krankenversicherung abmelden, wenn sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Unter Umständen muss dann das Sozialamt die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen.

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt schriftlich beantragt werden. Entsprechende Antragsformulare sind dort erhältlich. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin beizufügen. Die Bescheinigung darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist ausgestellt worden sein. Der Antrag sollte dann am besten umgehend eingereicht werden, damit es nicht zu Verzögerungen kommt. Baldmöglichst nach der Geburt muss eine standesamtliche Geburtsbescheinigung zum Antrag nachgereicht werden.

Weiterführende Informationen

Publikationen zum Thema

Anette Engelmeyer und Dr. Wolfgang Straff, Umweltbundesamt
Umweltbundesamt, Bundesamt für Strahlenschutz, Bundesinstitut für Risikobewertung, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, RobertKoch-Institut
Berlin 2008 | Preis: kostenlos
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Köln 2006 | Preis: kostenlos
Range-Ditz, Daniela
2009 | Preis: 9,90 €

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