Vielfalt der Beratungslandschaft
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ratsuchende die Möglichkeit haben, aus verschiedenen Beratungsanbietern jenen zu wählen, bei dem sie sich "am besten aufgehoben fühlen". Die Länder stellen deshalb sicher, dass Beratungsanbieter mit unterschiedlichem Weltbild und Selbstverständnis in Anspruch genommen werden können.
Öffentliche und freie Träger
Neben Beratungsangeboten öffentlicher Träger wie die der kommunalen Gesundheits- oder Jugendämter stehen auch Angebote freier Träger zur Verfügung. Zu den freien Trägern zählen die Wohlfahrtsverbände selbst und die ihnen angegliederten Träger, sowie religös ausgerichtete oder autonome Vereine, die (über)regional tätig sind.
Hinsichtlich Durchführung und Inhalt der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung beraten öffentliche wie freie Träger gleichermaßen nach den gesetzlichen Vorgaben. Freie Träger handeln darüber hinaus auf der Basis religiöser und sozialer Leitlinien, die ihr Selbstverständnis formen. Die katholischen Beratungsträger (Caritas-Verband, Sozialdienst katholischer Frauen) stellen beispielsweise keine Beratungsbescheinigung aus, weil sie einen Schwangerschaftsabbruch nicht mit ihrem Weltbild vereinbaren können.
Das Beratungsangebot vor Ort
Trotz der Vielfalt an Beratungsträgern variiert das Beratungsangebot vor Ort je nach Träger. Welcher freie Träger wo Schwangerschaftskonfliktberatung anbietet, erfahren Ratsuchende über die Beratungsstellensuche auf diesen Webseiten sowie über die jeweiligen Träger. Das Beratungsangebot öffentlicher Träger ist über die Städte und Kommunen zu erfahren.
Beratungsstellensuche
Häufig gestellte Fragen
An welche Beratungsstelle muss ich mich wenden, wenn ich einen Schwangerschaftsabbruch erwäge?
Wenn ein Schwangerschaftsabbruch erwogen wird, ist eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle immer notwendig. Das kann auch eine ärztliche Praxis mit staatlicher Anerkennung für Schwangerschaftskonfliktberatung sein. Nach der Schwangerschaftskonfliktberatung stellt die Beratungsstelle, die Ärztin oder der Arzt eine Beratungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung, um die Schwangerschaft bis zur zwölften Schwangerschaftswoche nach der Empfängnis straffrei abbrechen zu lassen.


