Um Schwangere in einem Konflikt beraten zu dürfen, muss eine Beratungsstelle oder ärztliche Praxis gesetzlich anerkannt sein. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Kriterien und Auflagen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Frau durch die Beratung zu einer verantwortungsbewussten und gewissenhaften Entscheidung befähigt wird. Zudem bietet die Einhaltung dieser Kriterien Ratsuchenden die Gewissheit, eine professionelle Beratung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte zu erhalten. Anerkannte Beratungsstellen oder ärztliche Praxen sind verpflichtet, einen jährlichen Beratungsbericht mit anonymisierten Daten zu verfassen. Anhand des Berichtes überprüft die zuständige Behörde, ob die Beratungsstelle ihrem Auftrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen nachkommt.
Kriterien der Anerkennung
Anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen oder anerkannte ärztliche Praxen führen eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) durch. Diese Paragrafen legen Inhalte und Durchführung der Konfliktberatung fest. Eine anerkannte Beratungsstelle
- stellt hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes sowie zahlenmäßig ausreichendes Personal bereit
- zieht kurzfristig zur Beratung eine ärztliche, fachärztliche, psychologische, sozialpädagogische, sozialarbeiterische oder juristische Fachkraft hinzu;
- arbeitet mit allen Stellen zusammen, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren;
- ist sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich unabhängig von Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen;
- hat kein materielles Interesse an einem Schwangerschaftsabbruch.
Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Die Beratungsstellen sind verpflichtet, einen jährlichen Bericht über ihre Beratungserfahrungen und die zugrunde liegenden Maßstäbe zu verfassen. Grundlage des Berichts sind Beratungsprotokolle, die über jedes Beratungsgespräch geführt werden. Diese Protokolle sind anonymisiert. Sie halten lediglich die Inhalte der Beratung fest, Namen werden nicht genannt.
In einem Abstand von mindestens drei Jahren überprüft die zuständige Behörde, ob die Kriterien der Anerkennung von der Beratungsstelle erfüllt werden. Bleibt eines der Kriterien unerfüllt, ist die Anerkennung zu widerrufen.
Weiterführende Informationen
- Schwangerschaftsberatung § 218
Informationen für Frauen, Paare, Familien, Beratungsstellen, Ärztinnen und Ärzte über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch Stand: April 2011
(Recherchedatum: 04.11.2011)
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Häufig gestellte Fragen
An welche Beratungsstelle muss ich mich wenden, wenn ich einen Schwangerschaftsabbruch erwäge?
Wenn ein Schwangerschaftsabbruch erwogen wird, ist eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle immer notwendig. Das kann auch eine ärztliche Praxis mit staatlicher Anerkennung für Schwangerschaftskonfliktberatung sein. Nach der Schwangerschaftskonfliktberatung stellt die Beratungsstelle, die Ärztin oder der Arzt eine Beratungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung, um die Schwangerschaft bis zur zwölften Schwangerschaftswoche nach der Empfängnis straffrei abbrechen zu lassen.


