Der Beratungsschein ist nach der Beratungsregelung Voraussetzung, um rechtswidrig, aber straffrei eine Schwangerschaft abzubrechen. Der Schein belegt, dass die Schwangere nach § 5 und § 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) beraten wurde. Er wird im Anschluss an die Schwangerschaftskonfliktberatung in einer anerkannten Beratungsstelle oder in einer ärztlichen Praxis mit staatlicher Anerkennung für Schwangerschaftskonfliktberatung ausgestellt. Die Bescheinigung muss den Namen der Schwangeren und das Datum der Beratung enthalten. Die Schwangere kann dennoch gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben, wenn sie dies wünscht. In diesem Fall stellt ihr eine andere Mitarbeiterin oder ein anderer Mitarbeiter der Beratungsstelle die Bescheinigung aus. Die Bescheinigung sagt nichts über den Inhalt und den Verlauf des Beratungsgesprächs aus.
Vorgeschriebene Fristen
Nach dem Ausstellen der Beratungsbescheinigung müssen mindestens drei volle Kalendertage vergehen, bevor ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen werden kann. Wurde die Schwangere beispielsweise an einem Montag beraten, kann der Abbruch frühestens am darauf folgenden Freitag durchgeführt werden.Dieser Zeitraum ermöglicht es der Schwangeren, ihre Entscheidung zu überdenken.
Mit der Beratungsbescheinigung darf eine Schwangerschaft grundsätzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche seit der Empfängnis unterbrochen werden. Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche nach medizinischer Zählweise, welche bei der Ermittlung der Schwangerschaftsdauer nicht von der Empfängnis, sondern vom ersten Tag der letzten Regelblutung ausgeht. Unabhängig von der gesetzlichen Frist ist zu beachten, dass ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch nur bis zum 63. Tag nach der letzten Regelblutung möglich ist.
Ist die Beraterin oder der Berater nach dem Beratungsgespräch der Ansicht, dass das Gespräch fortgesetzt werden sollte, kann die Beratungsbescheinigung verweigert werden. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn dadurch die Zwölf-Wochen-Frist (juristische Zählweise) nicht überschritten würde.
Weiterführende Informationen
- Anerkannte Beratungsstellen
Erlebt eine Frau einen Schwangerschaftskonflikt, hat sie Anspruch auf Beratung. Wenn sie einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht, ist diese Beratung verpflichtend. Nur die hierfür anerkannten Beratungsstellen dürfen eine Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen und die für einen Schwangerschaftsabbruch erforderliche Beratungsbescheinigung ausstellen.
Beratungsstellensuche
Häufig gestellte Fragen
Welche Informationen enthält die Beratungsbescheinigung?
Auf der Beratungsbescheinigung werden nur der Name der beratenen Frau und das Datum der Beratung eingetragen. Die Inhalte des Beratungsgesprächs werden nicht vermerkt.
Wie werden die Schwangerschaftswochen gezählt, wenn es um einen Schwangerschaftsabbruch geht?
Der Gesetzgeber bezieht die Zeitangabe „straffrei bis zur zwölften Woche“ auf die tatsächliche Schwangerschaftswoche, also die zwölfte Woche nach der Empfängnis. Ärztinnen und Ärzte gehen aber bei der Berechnung vom ersten Tag der letzten Regelblutung aus. Da die Empfängnis im Durchschnitt etwa zwei Wochen nach der letzten Regelblutung stattfindet, entspricht die vom Gesetzgeber bezeichnete zwölfte Schwangerschaftswoche der vierzehnten Schwangerschaftswoche nach ärztlicher Berechnung.


