Wenn durch eine Schwangerschaft für die Frau ein schwerwiegender Konflikt entstanden ist, sollte sie sich so schnell wie möglich an eine Ärztin, einen Arzt oder an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Hilfreich kann dabei auch die Begleitung des Partners sein.
Eine Schwangerschaftskonfliktberatung ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, dass die Entscheidung einer Frau für einen Schwangerschaftsabbruch nicht strafrechtlich verfolgt wird. Der Abbruch ist ein körperlicher und seelischer Eingriff, der die meisten Frauen noch lange psychisch beschäftigt. Er ist eine Notfallmaßnahme – keine Verhütungsmethode.
Die Rechtslage
Nach der in Deutschland geltenden Beratungsregelung ist der Schwangerschaftsabbruch zwar grundsätzlich rechtswidrig, er bleibt aber unter bestimmten Bedingungen straffrei:
- Die Schwangere muss den Schwangerschaftsabbruch verlangen. Der behandelnden Ärztin oder dem Arzt muss sie durch die Bescheinigung nach § 219, Abs. 2, Satz 2 StGB nachgewiesen haben, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer dafür anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
- Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
- Es dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein
- Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen.
Indikationen für den Abbruch
Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn bestimmte Indikationen vorliegen und ärztlich festgestellt sind:
- Die medizinische Indikation erlaubt den Schwangerschaftsabbruch, um die Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, wenn die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Bei der medizinischen Indikation ist der Abbruch auch nach der zwölften Woche nach der Empfängnis möglich.
- Die kriminologische Indikation gestattet den Schwangerschaftsabbruch, wenn die Schwangerschaft nach ärztlicher Erkenntnis durch ein Sexualdelikt an der Frau entstanden ist (Vergewaltigung, Delikte des sexuellen Missbrauchs, etwa wenn das Mädchen bei Beginn der Schwangerschaft noch nicht 14 Jahre alt war). Außerdem dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein.
Die Methoden
Es gibt zwei Methoden, eine Schwangerschaft abzubrechen: Der operative und der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch.Der operative Eingriff erfolgt unter örtlicher Betäubung oder einer kurzen Narkose. Er wird in der Regel ambulant durchgeführt, so dass die Frau danach wieder nach Hause gehen kann. Beim medikamentösen Abbruch werden unter ärztlicher Aufsicht Präparate eingenommen, die innerhalb von zwei bis drei Tagen eine Fehlgeburt bewirken.
Bei späten Schwangerschaftsabbrüchen nach der 22. Schwangerschaftswoche, bei denen das ungeborene Kind außerhalb des Mutterleibes überlebensfähig sein kann, wird in der Regel die Methode des Fetozids angewandt.
Die Kosten
Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs bei medizinischer oder kriminologischer Indikation werden von den Krankenkassen übernommen. Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung (§ 218a, Abs. 1 StGB) vornehmen lassen, tragen die Kosten für den Abbruch selber. Die Kosten betragen beim operativen bzw. medikamentösen Abbruch in der Regel zwischen 300 und 400 Euro.
Verfügen Frauen über kein oder nur ein geringes Einkommen, haben sie Anspruch auf die Übernahme der Kosten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Die Kosten tragen dann die Bundesländer. Die Leistungen nach diesem Gesetz können bei den örtlich zuständigen gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Das gilt auch für Frauen, die keiner gesetzlichen Krankenkasse angehören. Die Krankenkasse stellt eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus und übernimmt die finanzielle Abwicklung mit dem zuständigen Bundesland.
Die Leistungen erstrecken sich auf die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs selbst und die medizinisch erforderliche Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf. Für alle anderen Kosten wie die Untersuchung zur Feststellung der Schwangerschaft oder bei Komplikationen ist die Krankenversicherung zuständig.
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Häufig gestellte Fragen
Wer trägt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch?
Wird die Schwangerschaft nach der Beratungsregelung in den ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis unterbrochen, muss der Eingriff grundsätzlich von der schwangeren Frau selbst bezahlt werden. Dies gilt nicht für medizinische Vor- und Nachbehandlungen.
Eine finanzielle Unterstützung oder eine Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs nach der Beratungsregelung ist möglich, wenn die Frau kein oder ein sehr geringes Einkommen hat (wirtschaftliche Bedürftigkeit). Zur Feststellung der Bedürftigkeit werden das Einkommen, das Vermögen und die Lebensumstände berücksichtigt. Genauere Auskunft erteilen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen.
Die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche, die aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation durchgeführt werden, werden von der Krankenkasse und dem Land übernommen.
Ab wann muss ich nach einem Schwangerschaftsabbruch wieder verhüten?
Nach einem Schwangerschaftsabbruch können die meisten Frauen sehr bald wieder schwanger werden, denn gleich nach einem Abbruch beginnt ein neuer Menstruationszyklus. Wurde die Schwangerschaft medikamentös unterbrochen, startet der Zyklus nach der Hormongabe. In der Regel findet der Eisprung entsprechend etwa zwei Wochen nach der Einnahme statt, die nächste Monatsblutung weitere zwei bis vier Wochen später.
Ärztinnen, Ärzte und anerkannte Beratungsstellen können helfen, eine individuell angepasste und sichere Verhütungsmethode zu finden.
Darf der Vater des Kindes über einen Schwangerschaftsabbruch mitentscheiden?
Die Entscheidung darüber, ob eine Frau die Schwangerschaft austragen will, liegt allein bei ihr selbst. Niemand kann oder darf diese Entscheidung für sie treffen oder sie unter Druck setzen. Anerkannte Beratungsstellen unterstützen schwangere Frauen darin, eine verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen. Inwieweit eine Schwangere den leiblichen Vater des Kindes in ihre Entscheidung einbeziehen will, liegt in ihrem eigenen Ermessen.
Wie werden die Schwangerschaftswochen gezählt, wenn es um einen Schwangerschaftsabbruch geht?
Der Gesetzgeber bezieht die Zeitangabe „straffrei bis zur zwölften Woche“ auf die tatsächliche Schwangerschaftswoche, also die zwölfte Woche nach der Empfängnis. Ärztinnen und Ärzte gehen aber bei der Berechnung vom ersten Tag der letzten Regelblutung aus. Da die Empfängnis im Durchschnitt etwa zwei Wochen nach der letzten Regelblutung stattfindet, entspricht die vom Gesetzgeber bezeichnete zwölfte Schwangerschaftswoche der vierzehnten Schwangerschaftswoche nach ärztlicher Berechnung.
Kann ein Schwangerschaftsabbruch unfruchtbar machen?
Ein sachgemäß vorgenommener Schwangerschaftsabbruch führt nicht zu Unfruchtbarkeit und mindert auch nicht die Chance, zu einem späteren Zeitpunkt wieder schwanger zu werden.
Wie bei jeder anderen Operation können jedoch nach einem Schwangerschaftsabbruch in seltenen Fällen Komplikationen auftreten. Werden dadurch die Fortpflanzungsorgane beeinträchtigt, kann dies eine spätere Unfruchtbarkeit verursachen.



