Zweifel an der Vaterschaft
Wird ein unverheirateter Mann von einer Frau darüber informiert, dass sie schwanger und er der Vater des Kindes ist, geht er im Normalfall spätestens nach der Geburt des Kindes zum Jugendamt und unterschreibt dort die Anerkennung der Vaterschaft. Tut er dies nicht, etwa weil er glaubt, nicht der Vater zu sein, wird gewöhnlich eine gerichtliche Klage zur Feststellung der Vaterschaft eingeleitet.
Vaterschaftstests
Heute ist es möglich, anhand eines Haares oder einer benutzten Zahnbürste das genetische Profil eines Menschen zu erstellen. Männer, die Zweifel an ihrer Vaterschaft haben, können dieses Verfahren nutzen und sich mit einem privaten Gutachten Klarheit verschaffen – vorausgesetzt, die Mutter und/oder das Kind stimmen zu. Bei fehlender Einwilligung hatten Männer bislang nur die Möglichkeit, die Vaterschaft vor Gericht anzufechten.
Keine geheimen Tests
Im Januar 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Ergebnisse heimlicher Vaterschaftstests nicht als Beweismittel vor Gericht verwertet werden dürfen. Grundsätzlich stehen sich in dieser Frage zwei geschützte Rechte gegenüber: einerseits das Persönlichkeitsrecht des Kindes an seinen genetischen Daten und andererseits das Recht des Mannes zu erfahren, ob er der Vater eines Kindes ist oder nicht.
Laut BGH geht das sogenannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes jedoch vor, es sei denn, die Abstammungsuntersuchung wird gerichtlich angeordnet.
Seit dem 1. April 2008 gibt es das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren". Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen. Mit der neuen Regelung soll sichergestellt werden, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben.
Ab dem 1.1.2010 sind nach dem Gendiagnostikgesetz heimliche Vaterschaftstests verboten. Wer trotzdem ohne Einwilligung von Mutter und/oder Kind einen Vaterschaftstest durchführen lässt, kann mit einer Strafe von bis zu 5000 Euro belegt werden.
Das Verfahren auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um das Kindeswohl in außergewöhnlichen Lebenslagen nicht zu gefährden, kann das Verfahren jedoch (vorübergehend) ausgesetzt werden.
Das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§ 1600 FF. BGB N. F.)
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt eine Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem die Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft des Betroffenen sprechen. Diese Regelung hat zum Ziel, dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen. Außerdem sollen so die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen geschützt und nach Fristablauf Rechtssicherheit geschaffen werden.
Wegen einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls kann die Anfechtungsmöglichkeit zeitweise eingeschränkt werden. In diesem Fall beginnt die Anfechtungsfrist erneut zu laufen.
Beratungsstellensuche
Häufig gestellte Fragen
Haben auch Männer Anspruch auf eine kostenlose Schwangerschaftskonfliktberatung?
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz kann sich jede Frau und jeder Mann kostenlos zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen Belangen einer Schwangerschaft beraten lassen. Dazu zählen auch Hilfen bei einem Schwangerschaftskonflikt. Die Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht. Das gilt auch, wenn die Ratsuchenden minderjährig sind. Informationen über Einrichtungen, die Schwangerschaftskonfliktberatung durchführen, halten die Wohlfahrts- und Familienverbände, die Kirchen und Sozial- oder Gesundheitsämter bereit. Ratsuchende können auch über die Beratungsstellensuche auf diesen Internetseiten eine geeignete Beratungsstelle in räumlicher Nähe finden und direkt Kontakt aufnehmen.
Kann eine Frau zu einem Schwangerschaftsabbruch oder zum Austragen einer Schwangerschaft gezwungen werden?
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, ungeborenes menschliches Leben zu schützen. Schon allein deshalb kann niemand eine Frau zwingen, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Laut Gesetz macht sich jede Person strafbar (seien es der Ehemann, die Eltern oder andere Dritte), die eine Schwangere mit Gewalt oder durch Drohungen zu einem Abbruch der Schwangerschaft nötigt (§ 240 Absatz 4 Ziffer 2 StGB).
Ebenso wenig können Frauen gezwungen werden, eine Schwangerschaft auszutragen. Zwar hat das ungeborene Kind ein Grundrecht auf Unversehrtheit auch gegenüber seiner Mutter. Deshalb ist ein Schwangerschaftsabbruch nach geltendem Gesetz rechtswidrig, wenn keine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt. Ein Abbruch bleibt jedoch innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis straffrei, wenn die Frau ihn verlangt und sich in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lässt. Diese sogenannte Beratungsregelung folgt der Erkenntnis, dass ungeborenes menschliches Leben nur mit der Frau und nicht gegen sie geschützt werden kann.
Auch wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist, ihr diesen Unterhalt vorenthält und dadurch den Abbruch der Schwangerschaft bewirkt, begeht eine Straftat (§ 170 Absatz 2 StGB).
Besteht ein Anrecht darauf, die Partnerin oder den Partner zur Schwangerschaftskonfliktberatung zu begleiten?
Wenn beide es wünschen, können Mann und Frau gemeinsam zur Beratung gehen. Ein Recht darauf, den jeweils anderen zu begleiten, hat jedoch keiner von beiden. Ob die Schwangerschaftskonfliktberatung lieber allein oder gemeinsam in Anspruch genommen wird, müssen die Ratsuchenden selbst entscheiden.
Manchen Paaren hilft ein gemeinsamer Beratungstermin, mehr gegenseitiges Verständnis zu entwickeln und so zu einer einvernehmlichen Sichtweise zu kommen. Anderen ist es lieber, sich allein beraten zu lassen, weil sie so ganz offen und unbeeinflusst ansprechen können, was ihnen wichtig ist.
Mit der Bereitschaft, seine Partnerin zur Beratung zu begleiten, kann ein Mann signalisieren, dass er bereit ist, Verantwortung für die Schwangerschaft zu übernehmen und die Frau in allen Fragen zu unterstützen. Möchte sie sich jedoch lieber allein beraten lassen, sollte der Mann diesen Wunsch respektieren. Unabhängig davon steht es auch jedem Mann frei, allein eine Schwangerschaftskonfliktberatung aufzusuchen, um dort Antworten auf seine Fragen zu finden.
Stimmt es, dass jedes zehnte Kind ein "Kuckuckskind" ist?
Nach bisherigem Wissen ist die Behauptung stark übertrieben, jedes zehnte Kind sei nicht das Kind des Mannes, der von der Mutter als leiblicher Vater angegeben wird. Wissenschaftlich abgesicherte Zahlen gibt es hierzu jedoch nicht.
Eine Frau ist stets ganz sicher die Mutter des von ihr geborenen Kindes. Dagegen ist die Vaterschaft eines Mannes Vertrauenssache. Im Jahr 2005 wertete Mark Bellis von der Universität Liverpool insgesamt 35 europäische und US-amerikanische Studien aus, die zwischen 1950 und 2004 der Frage nach dem Anteil der "Kuckuckskinder" nachgegangen waren. Die Daten schwankten stark, im statistischen Durchschnitt ergab sich eine Rate von 3,7 Prozent, was etwa einem von 25 Kindern entspricht. Die Untersuchung ergab zudem, dass keineswegs immer Untreue die Ursache war. In vielen Fällen waren die Kinder in der Übergangsphase zwischen einer alten und einer neuen Partnerschaft gezeugt worden.


