"Pille danach" – häufig gestellte Fragen
Darf eine Ärztin oder ein Arzt die Verschreibung der "Pille danach" aus Gewissensgründen ablehnen?
Obwohl die Einnahme der „Pille danach“ kein Schwangerschaftsabbruch ist, können Ärztinnen und Ärzte die Verschreibung des Präparats aus Gewissensgründen verweigern. Denn ihre Entscheidung, an der Einnahme „mitzuwirken“, unterliegt der Gewissensfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes. Dies wurde durch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt im Jahre 2001 bestätigt. Diese Gewissensfreiheit ist lediglich in einem medizinischen Notfall eingeschränkt. Er liegt nur dann vor, wenn eine Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Frau gefährden könnte.
Es kommt aber selten vor, dass Arztpraxen oder Apotheken sich weigern, die „Pille danach“ zu verschreiben oder auszugeben. In einem solchen Fall ist es am besten, sich so schnell wie möglich an eine andere Stelle zu wenden. Jede Frau hat ein Recht darauf, die „Pille danach“ so früh wie möglich einnehmen zu können.




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